Kurzarbeit: Jahresurlaub darf gekürzt werden

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller „Kurzarbeit Null“ keine Arbeitspflicht haben, kann der jährliche Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Diese sei mit Kurzarbeit aber nicht zu vergleichen. Auch der Hinweis der Arbeitnehmerin, Kurzarbeit beinhalte keine planbare Freizeit, war aus Sicht des LAG unerheblich, weil es darauf nur ankäme, wenn man die Kurzarbeit als Erfüllung des Urlaubsanspruchs sehen würde. Das sei aber nicht der Fall, vielmehr führe die Kurzarbeit Null dazu, dass für die entsprechende Zeit gar kein Urlaubsanspruch entsteht.

VAA-Praxistipp

Die Frage, ob Urlaubsansprüche wegen Kurzarbeit gekürzt werden können, ist zwischen den Sozialpartnern umstritten. Arbeitgeber verweisen regelmäßig auf die aus ihrer Sicht unzumutbaren wirtschaftlichen Folgen, wenn sämtliche Arbeitnehmer nach Beendigung einer – gegebenenfalls ganzjährigen – Kurzarbeit Null ihren Jahresurlaub nehmen könnten. Arbeitnehmervertreter haben dagegen in der Vergangenheit bereits auf die aus ihrer Sicht fehlende Rechtsgrundlage hingewiesen: Dem Bundesurlaubsgesetz lasse sich nicht entnehmen, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig sein soll. Das LAG hat mit seinem Urteil im Sinne der Arbeitgeber entschieden.

Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist möglich. Denn die abschließende Klärung der Frage, ob eine anteilige oder sogar vollständige Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit nach deutschem Arbeitsrecht wirksam möglich ist, steht durch das BAG steht noch aus. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits entschieden, dass eine entsprechende Reduktion des Urlaubsanspruchs im Blick auf die europäische Rechtslage möglich ist.

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