Steuertipp: Privat-PC bei Werbungskosten geltend machen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

  • Schätzung des Anteil der beruflichen Nutzung: Die berufliche Tätigkeit sollte möglichst genau beschrieben werden. Daraus leitet das Finanzamt ab, ob überhaupt eine berufliche Verwendung des Computers zu Hause in Betracht kommt. Beschrieben werden sollte auch, zu welchen konkreten Zwecken der den Computer beruflich und privat eingesetzt wird. Hier kann es nicht schaden, einige Arbeitsproben vorzulegen. Dann kann der Anteil der beruflichen Nutzung selbst geschätzt und in der Steuererklärung gelteng gemacht werden.
  • Die Vereinfachungsregelung des Bundesfinanzhofes: Ohne Nachweis, in welchem Umfang der PC beruflich genutzt wird, werden 50 Prozent der Kosten anerkannt. Unter einer Bedingung: Der Computer muss tatsächlich in einem wesentlichen Umfang beruflich einsetzt werden. Wenigstens das muss also dem Finanzamt nachgewiesen werden. Will das Finanzamt weniger als 50 Prozent anerkennen, muss es die Gründe nennen. Das Finanzamt darf nicht einfach aufgrund der Lebenserfahrung vermuten, dass ein Computer zu Hause überwiegend privat genutzt wird.

Ehepartner: gemeinsame Nutzung

Auch wenn beide Ehegatten den PC beruflich benötigen, reicht in der Regel ein Gerät im Haushalt aus. In diesem Fall können beide einen Teil der Computerkosten abziehen. Zunächst muss geschätzt werden, wie sich die Gesamtnutzung und damit auch die Gesamtkosten auf die Partner verteilen. Vom jeweiligen Kostenanteil ist dann der Anteil der beruflichen Nutzung für die Ehegatten getrennt nach den oben beschriebenen Grundsätzen zu ermitteln.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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