Erstausbildung: Werbungskostenabzug rückt näher

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Die BRAK schreibt: "Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer verdient die Einschätzung des BFH Zustimmung. [...] Der BFH formuliert plastisch, Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf seien geradezu prototypisch“ beruflich veranlasst. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer steht außer Frage, dass die Aufnahme eines Studiums typischerweise erfolgt, um hiermit die Grundlagen und die Voraussetzungen für eine spätere berufliche Tätigkeit zu erlangen, die der (künftigen) Existenzsicherung des Steuerpflichtigen dient." Die BRAK ist also auch der Meinung, dass für eine Erstausbildung der Abzug von Werbungskosten möglich sein sollte.

Wie geht es jetzt weiter?

Natürlich handelt es sich bei der Stellungnahme nicht um eine Entscheidung. Und natürlich müssen die Verfassungsrichter auch nicht der Meinung der BRAK folgen. Aber die Chancen stehen unseres Erachtens gut, dass der Werbungskostenabzug für die erste Ausbildung oder das erste Studium (wieder) möglich wird.

Von daher gilt heute mehr denn je: Machen Sie die Kosten für Ihre erste Ausbildung beziehungsweise Ihr erstes Studium in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend!Im Steuerbescheid wird Ihnen das Finanzamt mitteilen, dass es die Werbungskosten nicht anerkennt. Das ist aber im Moment völlig egal, und Sie brauchen auch nichts zu unternehmen. Denn das Finanzamt darf erst endgültig "nein" (oder "ja") sagen, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Der Steuerbescheid ist insoweit "offen" oder "vorläufig": Sie müssen nicht Einspruch einlegen, um von einer positiven Entscheidung zu profitieren – einfach nur abwarten.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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