Steuererklärung: Wann ist die Anlage "KAP" Pflicht?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer sollte das Besteuerungsverfahren für Einkünfte aus Kapitalvermögen vereinfacht werden und die Angabe von Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung entfallen. Ganz ist dieses Ziel nicht erreicht worden. Es gibt noch immer zahlreiche Fälle, in denen die Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben werden müssen – und auch ohne Verpflichtung kann die Abgabe der Anlage KAP sinnvoll sein.
Es wurde keine Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte erhoben: Kann auf die Kapitalerträge keine Abgeltungsteuer erhoben werden und liegen die Kapitalerträge insgesamt über dem Sparer-Pauschbetrag, müssen Steuerzahler diese Erträge in der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angeben. Das betrifft zum Beispiel Wertpapiere, die bei einer ausländischen Depotbank verwaltet werden oder Einkünfte aus ausländischen thesaurierenden Fonds.
Die Kapitalerträge werden individuell versteuert: Trotz Abgeltungsteuer gibt es weiterhin Kapitaleinkünfte, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer Kapitallebensversicherung, die nach 2004 abgeschlossen und jetzt als Einmalbetrag ausgezahlt wurde, sowie bei Zinsen aus Darlehen an Angehörige (Familiendarlehen).
Es werden Steuervergünstigungen oder Sozialleistungen beantragt: Wenn bestimmte Sozialleistungen in Anspruch genommen oder in der Steuererklärung bestimmte Vergünstigungen genutzt werden sollen, hängen diese vom Einkommen ab. Die Kapitaleinkünfte zählen dann mit zum Einkommen, das als Grundlage für die Berechnung möglicher Leistungen oder Vorteile herangezogen wird. Da die Finanzverwaltung nicht mehr automatisch mit der Steuererklärung von diesen Einnahmen erfährt, müssen die Kapitaleinkünfte nachgewiesen werden.
Eine steuerbegünstigte Lebensversicherung wurde ausbezahlt: Die Besteuerung der Erträge aus einer Lebensversicherung ist in den letzten Jahren recht umfassend geregelt worden. Steuerfrei, und damit nicht von Abgeltungsteuer betroffen, sind lediglich Altverträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden und deren Mindestlaufzeit 12 Jahre beträgt.
Kirchensteuerkorrekturen: Wer seiner Bank keine Religionszugehörigkeit mitgeteilt und keinen Auftrag zur Abführung von Kirchensteuer gegeben hat, muss bei der Einkommensteuererklärung für eine Veranlagung zur Kirchensteuer sorgen. Dazu wird die abgeführte Abgeltungsteuer in der Anlage KAP angegeben.
Wenn bei der anonymen Abführung der Abgeltungsteuer nicht alle Sachverhalte in der günstigsten Weise erfasst wurden, ist eine freiwillige Abgabe der Anlage KAP ratsam.
Wird die Anlage KAP eingereicht, prüft das Finanzamt, ob bei Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz eine geringere Steuerbelastung auf die Kapitaleinkünfte angefallen wäre. Dann wird die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz durchgeführt und zu viel gezahlte Steuer erstattet. Steuerzahler müssen dabei keine Sorge haben, dass sich durch die Angabe der Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung die Steuerbelastung auf diese Einkünfte erhöht: Die Prüfung des Finanzamtes ist eine sogenannte Günstigerprüfung. Das bedeutet: Bei der Festsetzung der Steuer wird immer der für den Steuerzahler günstigere Weg gewählt.
Niedriger persönlicher Steuersatz: Liegt der persönliche Steuersatz sehr niedrig, kann eine Versteuerung der Kapitalerträge mit diesem Steuersatz deutlich günstiger ausfallen als die pauschale Abgeltungsteuer. Das ist zum Beispiel der Fall bei Kindern, die ohne sonstige Einkünfte größeres Kapitalvermögen besitzen, beispielweise weil im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge bereits frühzeitig Vermögen übertragen wurde.
Ungünstig verteilte Freistellungsaufträge: Wer Konten oder Depots bei verschiedenen Banken hat, kann bei Erteilung des Freistellungsauftrages oft noch nicht absehen, wie sich spätere Erträge auf die einzelnen Institute verteilen werden. So kann es vorkommen, dass bei einer Bank der erteilte Freistellungsbetrag bereits überschritten ist und es zu einer Einbehaltung von Abgeltungsteuer kommt, während der einem anderen Institut erteilte Freistellungsauftrag nicht in voller Höhe ausgenutzt wird. Hier kann eine volle Nutzung des Freistellungsauftrages durch die Abgabe einer Anlage KAP erreicht werden.
Kindergeld für volljährige Kinder
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