Staat fordert von vielen Sparern Riester-Zulage zurück
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Rund eine halbe Milliarde Euro an Zulagen fordert der Staat von bis zu 1,5 Millionen Riester-Sparern zurück. In den meisten Fällen hatten diese ihren Vorsorgevertrag vorzeitig gekündigt oder Änderungen in ihren Familienverhältnissen nicht gemeldet.
Die Auszahlung der Zulagen erfolgt zunächst in einem standardisierten Verfahren. Dabei vertraut die "Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen" (ZfA) den Angaben in den Antragsformularen. Ob die Förderbedingungen eingehalten werden, prüft die Behörde erst später.
2010 prüfte die ZfA die Riester-Zulagenanträge aus den Jahren 2005, 2006 und 2007. Dabei gleicht die Zulagenstelle die angegebenen Daten unter anderem mit der Deutschen Rentenversicherung und den Familienkassen ab. Ergebnis: Für rund 10 Prozent aller Riester-Verträge bestand keine Förderberechtigung oder nur Anspruch auf einen Teil der gezahlten Zulagen.
Rückforderungen erfolgen meist in Fällen, in denen der Anleger sein Guthaben "förderschädlich", also nicht für seine Altersvorsorge, verwendet hat. Mit der Auszahlung des Kapitals erlischt die Zulagenberechtigung auch nachträglich, wenn das Geld nicht wieder in einen neuen Riester-Vertrag investiert wird. Grund: Der Staat will ausschließlich die Altersvorsorge fördern. Steht das Geld nicht mehr für den Ruhestand zur Verfügung, schließt der Staat den Fördertopf und holt sich die Zulagen zurück.
Zahlreiche weitere Fälle denkbar
Denkbar sind zahlreiche weitere Fälle, die zu einem Verlust der Förderberechtigung führen können. Insbesondere wer einen Dauerzulagenantrag gestellt hat, sollte regelmäßig prüfen, ob sich die persönlichen Verhältnisse geändert haben. Denn dann besteht die Pflicht, dem Anbieter diese Änderungen zu melden. Dabei sollte vor allem auf folgende Punkte geachtet werden:
• Rentenversicherung: Wer nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamter ist, sollte prüfen, ob er (noch) zum geförderten Personenkreis gehört. So können z.B. Freiberufler, die nicht gesetzlich rentenversichert sind, keine Zulage bekommen.
• Wegfall des Kindergeldes: Die Kinderzulage von bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr ist an die Kindergeldberechtigung gekoppelt. Erlischt der Anspruch auf Kindergeld, werden Zulagen zurückgefordert.
• Geburt eines Kindes: Hat eine verheiratete Frau keinen eigenen, sondern einen abgeleiteten (mittelbaren) Förderanspruch und bekommt ein Kind, wird sie bis zum dritten Lebensjahr des Kindes rentenversicherungspflichtig. Dadurch wechselt sie von der abgeleiteten in die unmittelbare Förderberechtigung und muss einen Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr zahlen. Versäumt Sie das, verliert sie ihren Zulagenanspruch.
• Höheres Einkommen: Um die volle Zulage zu bekommen, müssen Sparer mindestens 4 Prozent ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens im Vorjahr (maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulage) in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Steigt das Einkommen, muss entsprechend mehr eingezahlt werden, um weiterhin die volle Zulage zu erhalten.
• Arbeitslosigkeit: Um die Zulage nicht zu verlieren, muss ein Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr geleistet werden.
• Umzug: Ist infolge eines Umzugs eine andere Familienkasse zuständig, muss das dem Anbieter gemeldet werden.
• Scheidung: Arbeitet ein Ehepartner nicht sozialversicherungspflichtig und zahlt deshalb keine Rentenversicherungsbeiträge, hat er trotzdem einen abgeleiteten Anspruch auf Riester-Zulage, ohne selbst Beiträge einzahlen zu müssen. Voraussetzung: Der andere Partner ist unmittelbar zulagenberechtigt und zahlt seinen Eigenanteil in einen Riester-Vertrag ein. Mit der Trennung der Ehepartner geht die abgeleitete Förderung verloren.
Riester-Verträge selbst bleiben bestehen
Wenn die Förderberechtigung nachträglich wegfällt, bleiben die Riester-Verträge selbst trotzdem bestehen. Die bereits erzielten Erträge und Wertsteigerungen darf der Riester-Sparer behalten. Nur die staatlichen Zulagen werden zurückgefordert.
Stellt die ZfA fest, dass die Zulage zu Unrecht gezahlt wurde, teilt sie dies dem Anbieter des Riester-Vertrags mit und fordert von diesem die Zulage zurück. Der Anbieter seinerseits ist verpflichtet, den Riester-Sparer jährlich über den Stand seines Kontos und explizit auch über eine Rückforderung von Zulagen seitens der ZfA zu informieren. In diesem Fall kann der Riester-Sparer über seinen Anbieter bei der ZfA eine Festsetzung der Zulage beantragen, und zwar innerhalb eines Jahres nach der entsprechenden Information durch den Anbieter. Daraufhin muss die ZfA einen Festsetzungsbescheid erlassen. Sollte es beim Wegfall der Zulage bleiben, ist gegen diesen Bescheid Einspruch und Klage beim Finanzgericht möglich.
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