Staat fordert von vielen Sparern Riester-Zulage zurück

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

• Höheres Einkommen: Um die volle Zulage zu bekommen, müssen Sparer mindestens 4 Prozent ihres rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens im Vorjahr (maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulage) in ihren Riester-Vertrag einzahlen. Steigt das Einkommen, muss entsprechend mehr eingezahlt werden, um weiterhin die volle Zulage zu erhalten.

• Arbeitslosigkeit: Um die Zulage nicht zu verlieren, muss ein Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr geleistet werden.

• Umzug: Ist infolge eines Umzugs eine andere Familienkasse zuständig, muss das dem Anbieter gemeldet werden.

• Scheidung: Arbeitet ein Ehepartner nicht sozialversicherungspflichtig und zahlt deshalb keine Rentenversicherungsbeiträge, hat er trotzdem einen abgeleiteten Anspruch auf Riester-Zulage, ohne selbst Beiträge einzahlen zu müssen. Voraussetzung: Der andere Partner ist unmittelbar zulagenberechtigt und zahlt seinen Eigenanteil in einen Riester-Vertrag ein. Mit der Trennung der Ehepartner geht die abgeleitete Förderung verloren.

Riester-Verträge selbst bleiben bestehen

Wenn die Förderberechtigung nachträglich wegfällt, bleiben die Riester-Verträge selbst trotzdem bestehen. Die bereits erzielten Erträge und Wertsteigerungen darf der Riester-Sparer behalten. Nur die staatlichen Zulagen werden zurückgefordert.

Stellt die ZfA fest, dass die Zulage zu Unrecht gezahlt wurde, teilt sie dies dem Anbieter des Riester-Vertrags mit und fordert von diesem die Zulage zurück. Der Anbieter seinerseits ist verpflichtet, den Riester-Sparer jährlich über den Stand seines Kontos und explizit auch über eine Rückforderung von Zulagen seitens der ZfA zu informieren. In diesem Fall kann der Riester-Sparer über seinen Anbieter bei der ZfA eine Festsetzung der Zulage beantragen, und zwar innerhalb eines Jahres nach der entsprechenden Information durch den Anbieter. Daraufhin muss die ZfA einen Festsetzungsbescheid erlassen. Sollte es beim Wegfall der Zulage bleiben, ist gegen diesen Bescheid Einspruch und Klage beim Finanzgericht möglich.

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