Vom Mithören und Sagen

Wer zufällig Telefonate oder Gespräche mithört, dessen Aussage kann im Prozess verwertet werden.

Um ihr zu helfen, berief sich das Bundesarbeitsgericht auf eine interessante Differenzierung: Unerlaubtes Mithören liege dann nicht vor, wenn dies ohne Zutun des Angerufenen geschehe, z.B. wenn der Anrufer so laut spreche, dass das geführte Gespräch ohne weitere Vorkehrungen verstanden werde. Unzulässig werde das Mithören erst, wenn der Angerufene den Hörer so  nach außen drehe, dass das Mithören erleichtert werde oder zum Zwecke des Mithörens den Lautsprecher einschalte. Um diesen Geschehensablauf zu klären, wurde der Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil eröffnet in der Tat neue Perspektiven: Soll der Inhalt mitgehörter Telefongespräche in einen Prozess eingeführt werden, reicht es offenbar in Zukunft aus, wenn man sich auf ein gutes Gehör beruft und das Telefongespräch trotz nicht nach außen gestellten Hörers unbeabsichtigt mitverfolgen konnte oder noch besser, wenn der Angerufene vorträgt, er habe in seinem Zimmer den Lautsprecher des Telefons stets oder zumindest in dem maßgeblichen Zeitpunkt schon eingeschaltet gehabt, so dass das Mithören für den Besucher eine geradezu zwangsläufige Konsequenz gewesen sei.

Ob dies im Sinne des Bundesarbeitsgerichts liegt, mag mit Fug und Recht bezweifelt werden.

Dr. Rüdiger Janert

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