Compliance: Deutschkenntnisse aus Sicherheitsgründen

Trifft ein Unternehmer die Entscheidung, dass auch schriftliche Deutschkenntnisse zum Anforderungsprofil einer Stelle gehören, kann das als Diskriminierung gewertet werden.

Deutschkenntnisse in besonderer Weise im Sinn von § 1 AGG benachteiligt werde, weil er als Spanier, der in Spanien seine Schulausbildung genossen hat, diese Anforderung weniger leicht erfüllen kann als deutsche bzw. in Deutschland ausgebildete Personen. Das Gericht bestätigte zwar, dass mit einer gewissen Mindestbeherrschung der deutschen Schriftsprache grundsätzlich ein auch nach dem Antidiskriminierungsrecht rechtmäßiges und gerechtfertigtes Ziel verfolgt werde.

Die Richter waren nur im konkreten Fall der Meinung, dass der Spritzgussarbeiter seine Arbeit, wie die vergangenen vier Jahre auch, weiterhin ohne verbesserte Deutschkenntnisse würde bewältigen können. Sie seien nicht erforderlich.

 

Diskriminierende Wirkung von fremden Konzernsprachen?

Das wegen eingelegter Revision zum Bundesarbeitsgericht noch nicht rechtskräftige Urteil wirft erkennbar zahlreiche Grundsatzfragen auf. Sie betreffen Führungskräfte sowohl als Arbeitnehmer als auch als Vorgesetzte. Unter dem Schutz der in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit fallenden Stellenprofiländerung dürfen nicht beliebige Weiterbildungsanforderungen geschaffen werden, die dann als Anlass für personenbedingte Kündigungen herangezogen werden können. Mehr als reine Willkürkontrolle mag deshalb gegenüber der Weiterbildungspolitik am Platz sein.

Es wäre allerdings bedenklich, wenn nur das Antidiskriminierungsrecht den Bereich der Weiterqualifikationspflichten und -rechte justiziabel machte. Zumal dann, wenn es die Unternehmen nun zu sehr feinkörnigen Abwägungen zwingt, in welchem Umfang Deutschkenntnisse zur Ausfüllung der jeweiligen Stellen erforderlich sind. Als rechtlich gesichert kann jedenfalls derzeit nur gelten, dass im Zweifel  gebrochenes Deutsch für einfache Tätigkeiten erforderlich ist – mehr aber nicht.

Übertragen auf den Führungskräftebereich deutet sich dann aber auch die Frage an, ob und ab wann eine fremde Konzernsprache diskriminierend wirkt? Anders gewendet müßte nach dieser Rechtsprechung genauer geprüft werden, wodurch die Einführung einer fremden Konzernsprache gerechtfertigt werden kann und muss?     

 

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