BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Arbeitgeber pauschal berechtigen, Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, sind unwirksam. Das hat Bundesarbeitsgericht entschieden.

Sie berücksichtige nicht das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung – etwa zur Wahrung seiner beruflichen Entwicklung oder seines Ansehens. Bei der Unwirksamkeit der Freistellung fehlt auch die Grundlage für den Widerruf von Zusatzleistungen wie der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Allerdings stellte das BAG klar, dass eine Freistellung im Einzelfall dennoch zulässig sein kann, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Ob solche Gründe hier gegeben waren, muss das Landesarbeitsgericht (LAG) als Vorinstanz noch abschließend klären. Das BAG hat das Verfahren deshalb an das LAG zurückverwiesen.

VAA-Praxistipp: 

Das BAG hat mit seinem Urteil die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach einer Kündigung gestärkt. Sie sollten Freistellungen nach einer Kündigung nicht ungeprüft akzeptieren. Gerade bei formularmäßigen Klauseln lohnt sich ein genauer Blick: Sind diese unwirksam, kann nicht nur ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen – auch der Entzug von Vorteilen wie die private Nutzung eines Dienstwagens kann unzulässig sein. 

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