Mieterstrom: Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlage

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Stromlieferung eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei, was den Vorsteuerabzug ausschließen würde. Das FG Münster entschied jedoch: Die Stromlieferung sei eine eigenständige Hauptleistung, da die Mieter die Möglichkeit hätten, ihren Stromlieferanten frei zu wählen und der Stromverbrauch separat abgerechnet wird.

Die wichtigsten Argumente des FG Münster zum Vorsteuerabzug beim Mieterstrom-Modell:

  • Die Stromlieferung und die Vermietung von Wohnraum sind zwei getrennte Leistungen. Eine einheitliche Leistung würde nur dann vorliegen, wenn mehrere Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Mieter haben aber die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten frei zu wählen und über ihren Stromverbrauch zu entscheiden. Dies wird durch separate Stromzähler ermöglicht, die den individuellen Verbrauch erfassen. Das rechtfertigt eine Trennung der Leistungen.
  • Das gesetzliche Koppelungsverbot von Mietverträgen und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt die Trennung der Leistungen. Mieter können erkennen, dass Mietverträge und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig sind.
  • Die PV-Anlage wurde im entschiedenen Fall in vollem Umfang für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Vermieters verwendet. Das bedeutet, dass der erzeugte Strom sowohl aus der PV-Anlage als auch der zugekaufte externe Strom als eigenständige Hauptleistung anzusehen ist.

Im Ergebnis kann der Immobilieneigentümer also den vollen Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PV-Anlage geltend machen.

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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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