Mieterstrom: Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlage
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die Lieferung von Mieterstrom stellt eine selbstständige Hauptleistung dar, sagt das Finanzgericht (FG) Münster. Das bedeutet, dass Vermieter, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) anschaffen, zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Als „Mieterstrom“ wird Strom bezeichnet, der in unmittelbarer Nähe der Abnehmer produziert und ohne Beteiligung des öffentlichen Stromnetzes an diese abgegeben wird.
In der Regel wird der Strom über PV-Anlage auf oder an einem Gebäude erzeugt, wobei der Eigentümer als Betreiber und Stromlieferant auftritt.
Das Mieterstrommodell kann sowohl für Vermieter als auch für Mieter Vorteile bieten:
- Vermieter können durch die Einspeisung von Solarstrom ihre Energiekosten senken und gleichzeitig einen Beitrag zum Umweltschutz leisten,
- Mieter profitieren von günstigeren Strompreisen, da einige der üblichen Kostenbestandteile des Strompreises, wie Netzentgelte und Stromsteuern, bei der direkten Lieferung und Nutzung vor Ort reduziert werden oder ganz wegfallen.
Mieter sind nicht verpflichtet, den Strom abzunehmen, und eine Kopplung mit dem Mietvertrag ist in der Regel nicht zulässig.
Vermieter: Vorsteuer für PV-Anlage zurückholen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom eine selbstständige Hauptleistung darstellt. Das bedeutet: Vermieter, die eine PV-Anlage anschaffen, sind zum Vorsteuerabzug berechtigt (Urteil vom 18. Februar 2025, Aktenzeichen 15 K 128/21 U).
Der Kläger, ein Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, installierte eine PV-Anlage auf dem Gebäude und lieferte den erzeugten Strom an seine Mieter.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Stromlieferung eine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei, was den Vorsteuerabzug ausschließen würde. Das FG Münster entschied jedoch: Die Stromlieferung sei eine eigenständige Hauptleistung, da die Mieter die Möglichkeit hätten, ihren Stromlieferanten frei zu wählen und der Stromverbrauch separat abgerechnet wird.
Die wichtigsten Argumente des FG Münster zum Vorsteuerabzug beim Mieterstrom-Modell:
- Die Stromlieferung und die Vermietung von Wohnraum sind zwei getrennte Leistungen. Eine einheitliche Leistung würde nur dann vorliegen, wenn mehrere Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. Mieter haben aber die Möglichkeit, ihren Stromlieferanten frei zu wählen und über ihren Stromverbrauch zu entscheiden. Dies wird durch separate Stromzähler ermöglicht, die den individuellen Verbrauch erfassen. Das rechtfertigt eine Trennung der Leistungen.
- Das gesetzliche Koppelungsverbot von Mietverträgen und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt die Trennung der Leistungen. Mieter können erkennen, dass Mietverträge und Stromlieferungsverträge voneinander unabhängig sind.
- Die PV-Anlage wurde im entschiedenen Fall in vollem Umfang für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Vermieters verwendet. Das bedeutet, dass der erzeugte Strom sowohl aus der PV-Anlage als auch der zugekaufte externe Strom als eigenständige Hauptleistung anzusehen ist.
Im Ergebnis kann der Immobilieneigentümer also den vollen Vorsteuerabzug für die Anschaffung der PV-Anlage geltend machen.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
