Homeoffice wegen Corona: Sind das Werbungskosten?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Unbedenklich sind dagegen Mobiliar, Teppiche, eine Liege, eine Klappcouch, ein Schaukelstuhl oder ein kleines Radio.

Einige Beispiele und die Antwort auf die Frage: Können unter diesen Voraussetzungen Werbungskosten geltend gemacht werden?

  • Arbeitnehmer 1 hat von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen, in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause zu arbeiten. Das Bürogebäude ist aber nach wie vor offen. Er könnte also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen, bleibt aber lieber zu Hause. Dort hat er ein Zimmer, das als Arbeitszimmer eingerichtet ist (separater Raum, keine private Mitnutzung als Gästezimmer oder ähnliches): kein Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich.
  • Arbeitnehmer 2 muss in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause arbeiten (Anordnung des Arbeitgebers). Das Bürogebäude ist abgesperrt, keiner darf es betreten. Zu Hause hat er ein Zimmer, das als Arbeitszimmer eingerichtet ist (separater Raum, keine private Mitnutzung als Gästezimmer oder ähnliches): Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz nicht zugänglich.
  • Arbeitnehmer 3 hat von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen, in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause zu arbeiten. Das Bürogebäude ist aber nach wie vor offen. Er könnte also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen, bleibt aber lieber zu Hause. Dort hat er kein Arbeitszimmer, sondern einen Schreibtisch im Schlafzimmer: kein Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich.
  • Arbeitnehmer 4 muss in den nächsten Tagen oder Wochen zu Hause arbeiten (Anordnung des Arbeitgebers). Das Bürogebäude ist abgesperrt, keiner darf es betreten. Zu Hause hat er kein Arbeitszimmer, sondern einen Schreibtisch im Schlafzimmer: kein Abzug möglich, da kein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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