Haftungsrisiken für Aufsichtsräte bei "faulen" Krediten

Aufsichtsratsmitglieder müssen dafür sorgen, dass Darlehen der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft werthaltig sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte in seiner Entscheidung der Auffassung des OLG Jena nicht. Er sah in der Gewährung des Darlehens kein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des § 311 AktG, da die Bonität der GmbH zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht zweifelhaft gewesen sei.

Eine Schadensersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder schloss der BGH dennoch nicht aus. Die Sorgfaltspflicht des § 93 I Nr. 1 AktG verpflichte die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates einer abhängigen Gesellschaft, die Bonität der Muttergesellschaft auch nachträglich regelmäßig zu prüfen und auf eine Verschlechterung zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen könne ihrerseits unter § 311 AktG fallen und somit zu einer Schadensersatzpflicht nach §§ 317 und 318 AktG führen.

§ 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie hinsichtlich des nachteiligen Rechtsgeschäfts oder der nachteiligen Maßnahme ihre Pflicht, den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung an die Hauptversammlung zu berichten (§ 314), verletzt haben; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

VAA-Praxis-Tipp:

Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Prüfungspflichten der Aufsichtsratsmitglieder abhängiger Unternehmen unterstrichen. Sie müssen Kreditrisiken nachträglich regelmäßig kontrollieren und im Zweifelsfall gegen die eigene Muttergesellschaft Verbindlichkeiten durchsetzen, um sich nicht selbst schadensersatzpflichtig zu machen.

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