BAG: Kopftuch darf kein Ausschlussgrund im Bewerbungsverfahren sein

Das Bundesarbeitsgericht hat stellt klargestellt: Ein Kopftuch ist kein Ausschlusskriterium für Tätigkeiten an der Sicherheitskontrolle eines Flughafens. Eine Ablehnung allein aus diesem Grund verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.

So könne sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind aus Sicht des BAG nicht ersichtlich. Auch pauschale Hinweise auf ein Neutralitätsgebot genügten nicht. Im Ergebnis habe die Bewerberin ausreichende Indizien im Sinne des § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten ließen und vom Arbeitgeber nicht widerlegt worden seien. 

VAA-Praxistipp: 

Wer im Bewerbungsverfahren wegen eines religiösen Merkmals benachteiligt wird, kann unter Umständen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG haben. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber konkret darlegen müssen, warum gerade in der betreffenden Tätigkeit ein Verbot religiöser Kleidung erforderlich ist, um die Bewerbung aufgrund des Kopftuches abzulehnen. Solche objektiven Gründe konnte das Unternehmen nicht vorweisen.

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