Aufhebungsvertrag: Wirksamkeit trotz Androhung einer fristlosen Kündigung

Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande kommen und dadurch unwirksam sein. Der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss des Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht und andernfalls mit einer fristlosen Kündigung droht, begründet für sich genommen jedoch keinen solchen Verstoß. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das gilt laut BAG auch dann, wenn der Arbeitnehmerin dadurch weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der erbetene Rechtsrat einholen werden kann. Vielmehr komme es auf Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation an: Ein verständiger Arbeitgeber durfte laut BAG im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Der Arbeitgeber habe nicht gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen und der Aufhebungsvertrag sei somit wirksam. 

VAA-Praxistipp

Das BAG hat mit seinem Urteil klargestellt: Das von ihm entwickelte Gebot des fairen Verhandelns ist restriktiv auszulegen und der Grundsatz der Vertragstreue steht im Vordergrund. VAA-Mitglieder sollten in jedem Fall – unabhängig von den jeweiligen Umständen – vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages die Unterstützung durch die VAA-Juristen in Anspruch nehmen.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe März 2024

Ältere Ausgaben: