Coronavirus: Was gilt arbeitsrechtlich?

Das neuartige Coronavirus und die von ihm ausgelöste Krankheit COVID-19 Deutschland breiten sich in Deutschland weiter aus. Wie wirkt sich diese Situation auf das Arbeitsverhältnis aus? VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch erklärt, was arbeitsrechtli

Sofern Kinder von Arbeitnehmern erkrankt sind, gelten die allgemeinen Regelungen. Anders sieht es aus, wenn aufgrund einer Schließung der Kita, der Schule oder des Kinderhorts die Betreuung des Kindes nicht gesichert ist, ohne dass ein Kind tatsächlich krank ist. „In Bezug auf Kinderbetreuung gibt es im Arbeitsrecht auch im Falle einer Epidemie keine Sonderregelung“, gibt VAA-Rechtsexperte Gerhard Kronisch zu bedenken. „Gibt es für den Arbeitnehmer keine andere Möglichkeit, die Betreuung seines Kindes zu gewährleisten, kommt in den Grenzen des § 616 BGB zur Entlohnung bei vorübergehender Verhinderung eine Entgeltfortzahlung in Betracht.“ Allerdings sei diese Vorschrift in vielen Arbeitsverträgen ausgeschlossen.

Dienstreisen: einvernehmliche Regelungen empfehlenswert

Die Frage, ob Mitarbeiter trotz des Coronavirus auf Dienstreise geschickt werden können, lässt sich nicht abschließend beantworten. Kronisch dazu: „Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Beinhaltet dies auch Auslandsreisen, besteht kein Recht auf Verweigerung.“ Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Auswärtige Amt eine offizielle Reisewarnung ausgesprochen hat oder es entsprechende Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt. „Arbeitgeber sollten jedoch beachten, dass man hinsichtlich Auslandsreisen in bestimmte Gebiete mit den Mitarbeitern nach Möglichkeit eine einvernehmliche Regelung treffen sollte.“

Für Tagungen, Seminare und Schulungen, wie sie beispielsweise auch vom VAA angeboten werden, haben einzelne Arbeitgeber derzeit ein Teilnahmeverbot verhängt. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten, insbesondere ob es behördenseitige Anordnungen gibt.

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