Doppelte Haushaltsführung: Lage der Wohnungen zu berücksichtigen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

In einem weiteren Fall beschäftigte sich der BFH mit der Frage, ob Werbungskosten anerkannt werden, wenn die die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort liegt. Dazu entschieden die Richter: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, also der eigene Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Ort des eigenen Hausstands und Beschäftigungsort müssen auseinanderfallen.

Die Richter erklärten, dass die Hauptwohnung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuertgesetz am Beschäftigungsort belegen sei, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht, so der BFH. Denn die Antwort darauf könne nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeben werden und sei insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei sei naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal (BFH-Urteil vom 16. November 2017, Aktenzeichen: VI R 31/16).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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