Photovoltaikanlagen: Betriebsausgaben auch nach Steuerbefreiung absetzbar

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Das Zufluss- und Abflussprinzip sorgt also dafür, dass Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie tatsächlich finanziell wirksam werden. Dies kann zu einer zeitlichen Verschiebung führen, wenn beispielsweise Einnahmen oder Ausgaben am Jahresende anfallen und erst im nächsten Jahr zu- oder abfließen.

Betriebsausgaben bei PV-Anlagen: Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hatte aber ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 nicht anerkannt wurden. Es ist vielmehr der Meinung, dass die Steuerbefreiung ab 2022 nur die Einnahmenseite betrifft und keine Aussage zum Betriebsausgabenabzug enthält (Finanzgericht Münster, Beschluss vom 21. Oktober 2024, Aktenzeichen: 1 V 1757/24 E). Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang der Betriebsausgaben mit den früheren steuerpflichtigen Einnahmen, nicht der Zeitpunkt der Ausgaben. Da die Betriebsausgaben in diesem Fall mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus den Jahren 2020 und 2021 zusammenhingen, waren sie abzugsfähig. Das Zufluss-/Abflussprinzip gilt hier also nicht. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde daher vom Gericht letztlich doch genehmigt. Jetzt folgt das sogenannte Hauptsacheverfahren, in dem über den Fall entschieden wird. Bis zu einer Entscheidung muss der Betreiber der PV-Anlage seine Steuernachzahlung an das Finanzamt erst einmal nicht bezahlen.

Wenn das Gericht bei seiner bisherigen Einschätzung bleibt, bedeutet das: Betreiber von PV-Anlagen können Betriebsausgaben aus den Jahren vor 2022 nachträglich als Betriebsausgaben absetzen, obwohl der Betrieb der Photovoltaikanlage ab 2022 steuerfrei ist. Voraussetzung: Die Ausgaben stehen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit früheren steuerpflichtigen Einnahmen.

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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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