Steuererklärung 2020: Coronakrise und deren steuerliche Folgen für Arbeitnehmer

Wie wirkt sich die Coronakrise auf die Einkommensteuererklärung 2020 aus? Diese Frage stellen sich jetzt sicherlich einige Arbeitnehmer. VAA-Kooperationspartner Lutz Runte von der Steuerberatung Runte & Partner stellt die wichtigsten Themen kurz vor.

  • Die Abzugshöhe richtet sich nach dem beruflichen Mittelpunkt der Tätigkeit. Ist dieser im Homeoffice, gibt es keine Abzugsbeschränkung. Anderenfalls kommt ein Abzug von bis zu 1.250 Euro pro Jahr in Frage, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Eine Bescheinigung vom Arbeitgeber sollte vorliegen.

Da infolge der vorgenannten Hürden ein Großteil der Arbeitnehmer die Aufwendungen für das Homeoffice nicht gelten machen können, gibt es für die Jahre 2020 und 2021 die Möglichkeit, eine sogenannte Homeofficepauschale geltend zu machen. Diese beträgt fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr. Diese Pauschale wird allerdings wie auch die Entfernungspauschale auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. Durch die Verringerung der Entfernungspauschale könnte somit der Nutzen der Homeofficepauschale verpuffen.

Arbeitsmittel

Werden die Kosten für Arbeitsmittel nicht vom Arbeitgeber ersetzt, können sie als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass entsprechende Belege vorliegen und die berufliche Nutzung nachgewiesen werden kann. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie zum Beispiel Papier oder Druckertinte sollten über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden. Anhand dieser Berechnung kann ein pauschaler Ansatz für die übrige Zeit beantragt werden.

Für andere Kosten wie Telefon- und Internetkosten gibt es Vereinfachungsregelungen. Ohne Nachweis einzelner Gespräche können zum Beispiel Telefonkosten bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens mit 20 Euro monatlich berücksichtigt werden.

Doppelte Haushaltsführung

Zu diesen Kosten gehören insbesondere Verpflegungsmehraufwendungen, die in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung anfallen. Ist der Arbeitnehmer mehr als vier Wochen nicht in seiner Zweitwohnung, beginnt eine neue Dreimonatsfrist und die Verpflegungsmehraufwendungen sind wieder abzugsfähig.

Steuermindernde Aufwendungen müssen auch in der Coronakrise nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich also, bereits während des Jahres für entsprechende Nachweise auf Aufzeichnungen zu sorgen.

Lutz Runte ist Diplom-Kaufmann und Partner bei der Steuerberatung Runte & Partner. Foto: Runte & Partner

Lutz Runte

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