BAG: Unterschiede bei Vergütung lassen Diskriminierung vermuten

Wird im Rahmen einer Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz vom Arbeitgeber mitgeteilt, dass eine Arbeitnehmerin ein geringeres Entgelt erhält als eine männliche Vergleichsperson, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung beim Entgelt wegen d

Den Arbeitgeber treffe die die Darlegungs- und Beweislast, diese Vermutung entsprechend den Vorgaben des AGG zu widerlegen. Da aufgrund der durch die Vorinstanzen getroffenen Feststellungen durch das BAG nicht entschieden werden konnte, ob der Arbeitgeber dieser Darlegungs- und Beweislast bereits entsprochen hatte, wurde das Urteil aufgehoben und der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

VAA-Praxistipp

Nach dem Entgelttransparenzgesetz können Beschäftigte seit 2018 Auskunft über das sogenannte Vergleichsentgelt verlangen. Dafür wird der Median der Vergütung vergleichbarer Beschäftigter des anderen Geschlechts herangezogen. Mit seinem Urteil hat das BAG nun klargestellt, dass schon ein höheres Vergleichsentgelt allein die Vermutung einer geschlechtsbezogenen und somit diskriminierenden Differenz bei der Vergütung begründen kann, die der Arbeitgeber dann widerlegen muss. Die Chancen, erfolgreich auf gleiche Bezahlung für eine gleichwertige Tätigkeit und gegebenenfalls auch auf Schadensersatz nach dem AGG zu klagen, sind durch das Urteil gestiegen.

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