Escape-Klausel: BAG gibt Pensionskassenrentnern recht

Im Dezember 2016 hat das Bundesarbeitsgericht zur Anpassung von Pensionskassenrenten und zur rückwirkenden Anwendung von § 16 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der ab dem 31. Dezember 2015 geltend

VAA Newsletter: Wenn der Gesetzgeber dies so geregelt hat, worum ging es dann in den laufenden Verfahren beim BAG?

Axler: In diesen Verfahren ging es um die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (PKDW) und um zurückliegende Anpassungsstichtage. Die PKDW nimmt bekanntlich seit 2003 Leistungsherabsetzungen vor. Das Bundesarbeitsgericht hat – wie bereits in vorheriger ständiger Rechtsprechung – den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsherabsetzungen in bestimmtem Umfang verurteilt, nämlich soweit die Pensionskassenrente auf Arbeitgeberbeiträgen beruhte. Des Weiteren ging es um weit zurückliegende Anpassungsstichtage, zum Beispiel 1. Juli 2010 und 1. Juli 2013, zu welchen die Rente vom Arbeitgeber angepasst werden sollte. Die Anpassungsstichtage lagen also lange vor Inkrafttreten der Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Die Arbeitgeberseite meinte nun, die zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Neufassung beseitige auch alle Anpassungsansprüche, die bereits vorher entstanden waren. Dieser Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht aber eine Absage erteilt. Alle Anpassungen, die zu Stichtagen vor dem 31. Dezember 2015 vorgenommen werden mussten, sind nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen. Die Neuregelung gilt dagegen erst ab Inkrafttreten. Der Arbeitgeber wurde daher zur Anpassung verurteilt.

VAA Newsletter: Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass ab dem 31. Dezember 2015 Pensionskassenrenten gar nicht mehr vom Arbeitgeber anzupassen sind?

Axler: Nein, das bedeutet es nicht. Es kommt für Anpassungen ab dem 31. Dezember 2015 darauf an, ob die Pensionskasse ab Rentenbeginn alle Überschüsse, die auf den Rentenbestand entfallen, zur Erhöhung der laufenden Leistungen – also zur Rentenerhöhung – verwendet hat. Dies ist nicht bei allen Pensionskassen der Fall und muss im Einzelfall genau geprüft werden. Die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft erhöht beispielsweise die laufenden Leistungen nur, soweit sie auf ab dem Jahr 2004 gezahlten Beiträgen beruhen. Alle Überschüsse, die auf bis zum Jahr 2003 gezahlten Beiträgen beruhen, werden nur zur Abmilderung der Leistungsherabsetzung verwendet, mindern also nur die Einstandspflicht des für die Leistungsherabsetzung ausgleichspflichtigen Arbeitgebers. Ob mit einer solchen Überschussverwendung die Escape-Klausel erfüllt werden kann, halte ich für höchst fraglich. Eine abgemilderte Absenkung ist nach meiner Auffassung keine Erhöhung. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht aber noch nicht entschieden. Insofern sind auch bezüglich der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage noch viele Probleme im Rahmen der Anpassung von Pensionskassenrenten ungeklärt.

Dr. Ingeborg Axler ist Partnerin der Fachanwaltskanzlei BJBK in Köln und bearbeitet schwerpunktmäßig Fälle der Betrieblichen Altersversorgung. Die Kanzlei (<link>Kanzlei@bjbk.de) ist Kooperationspartner des VAA. Foto: BJBK


Dr. Ingeborg Axler

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe März 2024

Ältere Ausgaben: