Pflegezusatzversicherung: Kein Steuerabzug für freiwillige Beiträge
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steuer.
Wer eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abschließt, kann die Beiträge dafür in der Steuererklärung nicht zusätzlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Steuerlich begünstigt sind nur verpflichtende Beiträge zur Basisabsicherung. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, zusätzliche Vorsorge steuerlich zu fördern, da die Pflegeversicherung bewusst als Teilleistungssystem ausgestaltet wurde.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber die Pflegeversicherung bewusst als Teilleistungssystem gestaltet hat. Das bedeutet, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten ab, den Rest müssen Betroffene selbst tragen – entweder aus eigenem Einkommen oder Vermögen.
Krankenversicherung & Pflegeversicherung: Was ist bei der Steuer absetzbar?
Steuerlich begünstigt sind nur die verpflichtenden Beiträge zur Basisabsicherung, also zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese dürfen in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Für zusätzliche Absicherungen wie Pflegezusatzversicherungen gilt dagegen ein gemeinsamer Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Dieser ist in der Regel bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Deshalb bleiben die Zusatzbeiträge ohne steuerliche Wirkung (BFH-Urteil vom 24. Juli 2025, Aktenzeichen: X R 10/20). Das Gericht stellte klar: Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichtet den Staat nur dazu, die Grundversorgung steuerlich freizustellen – nicht aber darüber hinausgehende freiwillige Vorsorge.
Für die Kläger bedeutet das Urteil, dass ihre Beiträge zur Pflegezusatzversicherung weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden. Sie müssen die Kosten vollständig selbst tragen, ohne steuerliche Entlastung.
Eine verfassungsrechtliche Prüfung wurde vom BFH abgelehnt, sodass sich an der Rechtslage vorerst nichts ändert.
Kriterien für eine gute Pflegezusatzversicherung
Für eine gute Pflegezusatzversicherung sollten folgende Punkte erfüllt sein:
- Keine Warte- oder Karenzzeit; Leistungen ab Pflegebedürftigkeit.
- Versicherer verzichtet auf ordentliches Kündigungsrecht (außer bei ausbleibender Zahlung).
- Auszahlung erfolgt nach Pflegestufe durch die gesetzliche Pflegeversicherung.
- Zahlungen für alle fünf Pflegegrade, auch bei Pflege durch Angehörige oder Freunde.
- Gilt für stationäre und ambulante Pflege.
- Beitragsdynamik als Inflationsschutz, ohne Gesundheitsprüfung; bis zu zwei Erhöhungen aussetzbar.
- Versicherungsschutz gilt auch im Krankenhaus, bei Kur und im Ausland.
- Leistungsanspruch auch bei längerem Auslandsaufenthalt oder Wohnortwechsel ins Ausland, sofern Pflegebedürftigkeit in Deutschland festgestellt wurde.
- Erhöhung des Versicherungsschutzes bei besonderen Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilienkauf, Scheidung) ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.









