Pflegezusatzversicherung: Kein Steuerabzug für freiwillige Beiträge

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steuer.

Für die Kläger bedeutet das Urteil, dass ihre Beiträge zur Pflegezusatzversicherung weiterhin nicht steuerlich berücksichtigt werden. Sie müssen die Kosten vollständig selbst tragen, ohne steuerliche Entlastung.
Eine verfassungsrechtliche Prüfung wurde vom BFH abgelehnt, sodass sich an der Rechtslage vorerst nichts ändert.

Kriterien für eine gute Pflegezusatzversicherung

Für eine gute Pflegezusatzversicherung sollten folgende Punkte erfüllt sein:

  • Keine Warte- oder Karenzzeit; Leistungen ab Pflegebedürftigkeit.
  • Versicherer verzichtet auf ordentliches Kündigungsrecht (außer bei ausbleibender Zahlung).
  • Auszahlung erfolgt nach Pflegestufe durch die gesetzliche Pflegeversicherung.
  • Zahlungen für alle fünf Pflegegrade, auch bei Pflege durch Angehörige oder Freunde.
  • Gilt für stationäre und ambulante Pflege.
  • Beitragsdynamik als Inflationsschutz, ohne Gesundheitsprüfung; bis zu zwei Erhöhungen aussetzbar.
  • Versicherungsschutz gilt auch im Krankenhaus, bei Kur und im Ausland.
  • Leistungsanspruch auch bei längerem Auslandsaufenthalt oder Wohnortwechsel ins Ausland, sofern Pflegebedürftigkeit in Deutschland festgestellt wurde.
  • Erhöhung des Versicherungsschutzes bei besonderen Ereignissen (Heirat, Geburt, Immobilienkauf, Scheidung) ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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