Bonus trotz Elternzeit? BAG bestätigt zeitanteilige Kürzung

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile dürfen anteilig gekürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis – beispielsweise durch Elternzeit – zeitweise ruht. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.

Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte die zeitanteilige Kürzung der Bonuszahlung (Urteil vom 2. Juli 2025, Aktenzeichen: 10 AZR 119/24). Nach Auffassung der Richter ist die variable Vergütung Teil eines einheitlichen Vergütungssystems, das dem Grundsatz des gegenseitigen Leistungsaustauschs unterliegt. Besteht für bestimmte Zeiträume kein Anspruch auf Arbeitsleistung, wie während der Elternzeit, entstehe grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vergütung.

Das gilt nach Ansicht des BAG auch dann, wenn die variablen Ziele insgesamt oder sogar überdurchschnittlich erreicht wurden. Entscheidend sei nicht allein das Jahresergebnis, sondern dass der Vergütungsanspruch zeitanteilig nur für Zeiträume entstehe, in denen das Arbeitsverhältnis aktiv besteht und ein Entgeltanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Eine ausdrückliche Sonderregelung zugunsten der Beschäftigten enthielt die Betriebsvereinbarung nicht.

VAA-Praxistipp: 

Variable Vergütungsbestandteile sind häufig kein „Erfolgsbonus“, sondern Teil der laufenden Vergütung. Wer Elternzeit oder andere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses plant, sollte vorab prüfen, ob Ziel- oder Bonusregelungen eine Kürzung vorsehen – oder ausdrücklich ausschließen. Ohne klare Sonderregelung kann der Arbeitgeber die Variable zeitanteilig kürzen.

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