Datenschutz und Mutterschutz: Änderungen im neuen Jahr
Ab dem Jahr 2018 gelten im Arbeitsrecht einige neue Regelungen, die der VAA Newsletter in diesem Beitrag kurz darstellt.
Beschäftigtendatenschutz
Ab dem 25. Mai 2018 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht. Gleichzeitig tritt auch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) in Kraft, mit dem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Vermeidung von Widersprüchen zur EU-Grundverordnung neu gefasst wird.
Durch die DSGVO bleibt im Arbeitsverhältnis eine individuelle Einwilligung eines Arbeitnehmer in die Verarbeitung seiner Daten möglich, diese muss aber durch eine eindeutige Handlung unmissverständlich bekundet werden und ist jederzeit widerruflich. Auch die Einwilligung auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung bleibt möglich, setzt aber die Einhaltung der Grenzen der DSGVO voraus. Neu ist zudem, dass bei Verstößen gestaffelte Bußgelder drohen, die bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres betragen können.
Die zentrale arbeitsrechtliche Regelung im deutschen Datenschutzgesetz ist künftig § 26 BDSG, der die "Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses" regelt.
Reform des Mutterschutzgesetzes
Bereits zum 1. Januar 2018 ist die Reform des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung soll ein zeitgemäßer und verantwortungsbewusster Umgang mit dem Mutterschutz sichergestellt und die Verständlichkeit der Regelungen verbessert werden.
So werden unter anderem Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen neu in den Kreis der geschützen Personen aufgenommen. Gleichtzeitig wurde das Verbot der Nacht-, Mehr- und Sonn- beziehungsweise Feiertagsarbeit dahingehend gelockert, dass Frauen in bestimmten Grenzen nun selbst bestimmen dürfen, ob sie zu solchen Zeiten eingesetzt werden wollen. Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wird auf zwölf Wochen verlängert und es wird ein Kündigungsschutz für Frauen eingeführt, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleiden. Außerdem sollen betriebliche Beschäftigungsverbote künftig nur noch als letzte Maßnahme in Betracht kommen. Vorher ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Frau und das ungeborene Kind am Arbeitsplatz durch sämtliche mögliche Maßnahmen zu schützen, zum Beispiel auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsbedinungen oder einen Arbeitplatzwechsel.