Mietverträge mit Angehörigen: Miethöhe überprüfen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Um festzustellen, ob bei verbilligter Vermietung alle Werbungskosten abziehbar sind, müssen stets Jahresbeträge verglichen werden – und zwar die vereinnahmte Miete einschließlich Umlagen mit dem Jahresbetrag der ortsüblichen Miete einschließlich Umlagen. Liegt die vereinbarte Miete unter 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, sind die Werbungskosten aufzuteilen und werden nur noch anteilig anerkannt. Wird also beispielsweise zu 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete vermietet, kann auch nur die Hälfte der Werbungskosten geltend gemacht werden. Wichtig ist zudem, dass bei der verbilligten Vermietung nicht die Mietpreiserhöhungen vergessen werden. Denn das Finanzamt muss Vermieter nicht darauf hinweisen, dass sie ihre Miete wegen allgemeiner Mietpreissteigerungen erhöhen müssen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Es gilt also: Mietverträge mit Kindern, Enkeln, den (Groß-)Eltern oder anderen Verwandten sollten regelmäßig darauf geprüft werden, ob sie noch immer den üblichen Konditionen entsprechen und in der Praxis auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Ein passender Termin für die Überprüfung ist der Jahreswechsel. Halten die Verträge hier kritischen Fragen stand, steht dem Kostenabzug auch 2018 nichts im Wege.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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