Steuertipp: Günstig vermieten in der Familie

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Das sah der BFH auch so und entschied: Das Finanzgericht hat rechtsfehlerhaft für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote die ortsübliche Kalt- anstelle der Warmmiete zugrunde gelegt. Dabei ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen. Das Urteil des Finanzgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben (BFH-Urteil vom 10. Mai 2016, Aktenzeichen: <link https: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>IX R 44/15).

Jetzt muss sich das Finanzgericht noch einmal mit dem Fall beschäftigen und Feststellungen zur ortsüblichen Miete nachholen. Es muss also die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten feststellen und dann auf dieser Grundlage die Entgeltlichkeitsquote (und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) neu ermitteln.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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