Homeoffice: Möglichkeit begründet keinen Anspruch
Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, kann zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Direktionsrechts widerrufen werden, wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
Einer Arbeitnehmerin war von ihrem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Tätigkeit von zu Hause aus im Homeoffice auszuüben. Eine vertragliche Vereinbarung darüber wurde nicht getroffen. Als der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin anwies, wegen einer Änderung ihrer Aufgaben künftig wieder im Betriebssitz des Unternehmens zu arbeiten, weigerte sie sich und klagte vor dem Arbeitsgericht.
Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden das Arbeitsgericht Bonn und in der Berufung auch das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) gegen die Arbeitnehmerin. Die LAG-Richter verwiesen in ihrem Urteil darauf, dass der Arbeitgeber nach § 106 Satz 1 Gewerbeordnung den Arbeitsort im Rahmen seines Direktionsrechtes nach billigem Ermessen bestimmen kann, wenn dieser nicht vertraglich vereinbart worden ist. Diese Regelung sei in diesem Fall anzuwenden, weil keine vertragliche Vereinbarung bestand und die Arbeitnehmerin auch keine Umstände darlegen konnte, die auf einen Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers schließen ließen.
Das bloße Einräumen einer Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice bedeute keine Absicht des Arbeitgebers, sich gegenüber der Arbeitnehmerin dauerhaft zu verpflichten, so das LAG. Da der Arbeitgeber hier betriebsbedingte Gründe für die Änderung des Arbeitsortes geltend machen konnte, die das individuelle Interesse der Arbeitnehmerin an einer Tätigkeit im Homeoffice überwogen, wurde das Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, wieder im Betrieb zu arbeiten, war somit unrechtmäßig.
VAA-Praxistipp
Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsort zuweisen. Er muss dabei allerdings nach billigem Ermessen handeln, die Umstände des Einzelfalles also abwägen und sowohl seine Interessen als auch die des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.