Homeoffice: Möglichkeit begründet keinen Anspruch

Die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, kann zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Direktionsrechts widerrufen werden, wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Das bloße Einräumen einer Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice bedeute keine Absicht des Arbeitgebers, sich gegenüber der Arbeitnehmerin dauerhaft zu verpflichten, so das LAG. Da der Arbeitgeber hier betriebsbedingte Gründe für die Änderung des Arbeitsortes geltend machen konnte, die das individuelle Interesse der Arbeitnehmerin an einer Tätigkeit im Homeoffice überwogen, wurde das Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, wieder im Betrieb zu arbeiten, war somit unrechtmäßig.

VAA-Praxistipp

Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsort zuweisen. Er muss dabei allerdings nach billigem Ermessen handeln, die Umstände des Einzelfalles also abwägen und sowohl seine Interessen als auch die des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.

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