Steuertipp: Steuer-ID für Kindergeld ab 1. Januar 2016 Pflicht
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die Steuer-Identifikationsnummer wird zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld: Ab dem 1. Januar 2016 müssen die Kindergeldberechtigten und die Kinder von der Familienkasse durch die Steuer-ID zu identifizieren sein. Grund für Panik ist das aber nicht.
Erforderlich sind die Steuer-Identifikationsnummern des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht. Damit soll sichergestellt werden, dass es nicht zu Doppelzahlungen kommt, teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell mit.
Wer nicht sicher ist, ob die Kindergeldkasse die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes (und die eigene) bereits vorliegen hat, kann telefonisch bei der Familienkasse nachfragen (kostenlose Telefonnummer: 0800 4555530, gebührenpflichtig aus dem Ausland: +49 911 12031010, Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 18 Uhr). Falls die Steuer-Identifikationsnummern noch mitgeteilt werden müssen, sollte dies aber bitte schriftlich geschehen. Dazu reicht ein formloses Schreiben.
Die Neuregelung gilt unabhängig vom Geburtstag des Kindes. Das bedeutet: Auch für Kinder, die vor 2008 (damals wurde die Steuer-ID eingeführt) geboren wurden, muss die Steuer-ID von Kind und Kindergeldberechtigten angegeben werden.
Allzu große Hektik ist glücklicherweise nicht nötig – das BZSt weist darauf hin, dass die Familienkassen es nicht beanstanden werden, wenn die Angaben im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden.
Grundsätzlich gilt aber: Neuanträge müssen die Steuer-Identifikationsnummern immer enthalten. Wer bereits Kindergeld bezieht und die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben hat, sollte seiner Familienkasse die Nummer jetzt mitteilen.
Wichtig: Die Steuer-Identifikationsnummern muss der Familienkasse schriftlich mitgeteilt werden. Eine telefonische Übermittlung reicht nicht aus.
Wer die Steuer-ID seines Kindes nicht finden kann, hat drei Möglichkeiten, die Steuer-Identifikationsnummer anzufordern:
• Ausfüllen des Formulars „Mitteilung der Steueridentifikationsnummer” auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.
• Eine E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de mit der Bitte, dass die Steuer-Identifikationsnummer erneut mitgeteilt wird.
• Ein Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn.
Folgende Angaben müssen mitgeschickt werden, um die Steuer-ID erneut ausgestellt zu bekommen:
• Name
• Vorname
• Adresse
• Geburtsort
• Geburtsdatum
<link http: www.steuertipps.de>
<link http: www.steuertipps.de _blank external-link-new-window external link in new>www.steuertipps.de
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.