Sozialplan: Freiwillige Zusatzvereinbarungen möglich

Leistungen in Sozialplänen, die dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht w

Da die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans bereits nachgekommen waren, durften sie eine freiwillige kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Leistungen für den Fall vorsieht, dass ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig im Wege einer Aufhebungsvereinbarung ausscheidet.

VAA-Praxistipp

Das BAG hat in seinem Urteil klargestellt, dass zusätzliche finanzielle Leistungen für Arbeitnehmer, die bei einer betriebsbedingten Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage verzichten, unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind. Nicht zulässig ist es, Sozialplanabfindungen generell von einem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig zu machen. Zusätzliche finanzielle Anreize sind jedoch möglich.

§ 75 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz
Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

 

 

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