Unterlassung unterlassen

Wer als Compliance Officer Rechtsverstöße nicht verhindert, kann sich strafbar machen.

Die Garantenpflicht von Compliance Beauftragten folgt laut BGH aus der Überlegung, dass demjenigen, dem „Obhutspflichten“ für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, auch eine Sonderverantwortlichkeit für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs zukommt. Inhalt und Umfang der Garantenpflicht bestimmen sich laut BGH aus dem konkreten Pflichtenkreis, den der Verantwortliche übernommen hat.

Entscheidend dabei ist die Zielsetzung der Beauftragung: Erschöpft sich die Pflicht darin, unternehmensinterne Prozesse zu optimieren und gegen das Unternehmen gerichtete Verstöße aufzudecken und künftig zu verhindern? Oder ist Zweck der Beauftragung, auch vom Unternehmen ausgehende Rechtsverstöße zu beanstanden und zu unterbinden?

Erweitertes Haftungsrisiko

Das Haftungsrisiko für Compliance Officer in Unternehmen wird durch dieses weite Verständnis ihres Aufgabenbereichs erweitert. Sie sollen dafür einstehen, dass Straftaten im Unternehmen nicht vorkommen.

Ihre Aufgabe ist somit die Prävention. Unklar ist nach wie vor, was der BGH im Detail verlangt. Compliance Beauftragte sollten deshalb darauf achten, dass ihre Zuständigkeiten und Befugnisse klar definiert werden. Dies kann im Arbeitsvertrag oder in einer Stellenbeschreibung erfolgen. Erforderlich ist außerdem ein direkter Zugang zu den Entscheidern in den Unternehmen.

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