Steuertipp: Kapitalverluste? Bis 15. Dezember handeln!
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer negative Kapitaleinkünfte mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen möchte, die bei einem anderen Geldinstitut angefallen sind, kann das nur über die Einkommensteuererklärung tun. Dafür braucht man eine sogenannte Verlustbescheinigung der eigenen Bank, die bis spätestens 15. Dezember des Jahres bei der Bank beantragt werden muss. Nur wenn der Antrag rechtzeitig bei der Bank vorliegt, erstellt diese neben einer Steuerbescheinigung auch eine separate Verlustbescheinigung über die angefallenen Verluste. Um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Anlagen bei verschiedenen Banken zu erreichen, sind die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP auszufüllen. Gleichzeitig setzt die Bank den Verlustverrechnungstopf auf null zurück, damit es nicht zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen kann. Ein Verlustvortrag in die Zukunft entfällt.
Verlustverrechnung bei Ehepaaren
Eine Verlustbescheinigung müssen auch Ehepaare beantragen, die bei verschiedenen Banken Kapitalanlagen haben und daraus sowohl Gewinne als auch Verluste erzielen. Auch in diesen Fällen führt das Finanzamt nur dann eine Verlustverrechnung durch, wenn eine Verlustbescheinigung vorliegt. Ehegatten, die bei derselben Bank Gewinne und Verluste erzielt haben, müssen nicht unbedingt eine Verlustbescheinigung beantragen. Es reicht aus, wenn bis spätestens 31. Dezember 2023 ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wird – selbst wenn er nur über null Euro ist.
Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar: Verfassungswidrig?
Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden – und nicht mit den Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen. Das hält der Bundesfinanzhof (BFH) für verfassungswidrig. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Im konkreten Fall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. In seiner Steuererklärung beantragte er, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden.
Solche „anderen Kapitalanlagen“, mit denen die Aktiengewinne nicht verrechnet werden dürfen, sind beispielsweise Exchange Trades Funds (ETFs), Investmentfondsanteile, Optionsscheine, Zertifikate oder Termingeschäfte. Nach Auffassung des BFH liegt darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung: Steuerpflichtige würden ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen, so der BFH.
Das Thema betrifft auch viele Kleinaktionäre, da in der Einkommensteuererklärung beispielsweise Gewinne aus den bei der Geldanlage beliebten ETFs nicht mit Verlusten aus Aktien verrechnet werden dürfen. Infolge der vom Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit muss daher jetzt das Verfahren vor dem BFH pausieren und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt werden. Wenn das Finanzamt die Verlustverrechnung zwischen Aktien und anderen Kapitalanlagen abgelehnt hat, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Zur Begründung kann man sich auf den BFH-Beschluss VIII R 11/18 berufen (Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvL 3/21).
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.