Steuertipp: Kapitalverluste? Bis 15. Dezember handeln!

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Solche „anderen Kapitalanlagen“, mit denen die Aktiengewinne nicht verrechnet werden dürfen, sind beispielsweise Exchange Trades Funds (ETFs), Investmentfondsanteile, Optionsscheine, Zertifikate oder Termingeschäfte. Nach Auffassung des BFH liegt darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung: Steuerpflichtige würden ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen, so der BFH.

Das Thema betrifft auch viele Kleinaktionäre, da in der Einkommensteuererklärung beispielsweise Gewinne aus den bei der Geldanlage beliebten ETFs nicht mit Verlusten aus Aktien verrechnet werden dürfen. Infolge der vom Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit muss daher jetzt das Verfahren vor dem BFH pausieren und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt werden. Wenn das Finanzamt die Verlustverrechnung zwischen Aktien und anderen Kapitalanlagen abgelehnt hat, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Zur Begründung kann man sich auf den BFH-Beschluss VIII R 11/18 berufen (Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvL 3/21).

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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