Steuertipp: Vorhalten einer Wohnung aus beruflichen Gründen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Hinzu komme, dass der Mietwohnungsmarkt am bisherigen Beschäftigungsort der Klägerin stark belastet ist, so die Richter. Es sei für Mietinteressenten extrem schwierig, überhaupt eine passende Wohnung zu finden. Außerdem sei jeder Wohnungswechsel in der Regel mit einer höheren Miete verbunden. Es sei daher bei einem absehbaren Bedürfnis nach einer Wohnung nur vernünftig und ratsam, eine bisherige Wohnung beizubehalten, auch wenn sie vorübergehend gar nicht benötigt wird.

Abschließend betont das Gericht, dass es für Werbungskosten keine abschließende Kategorisierung gibt. Auch wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vorliegen, könnten daher Werbungskosten gegeben sein. Denn darunter fielen rechtlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Daher fielen Aufwendungen, die nicht durch die Nutzung einer Wohnung am derzeitigen Beschäftigungsort entstehen, sondern durch das bloße Vorhalten einer (praktisch kaum bewohnten) Wohnung am zukünftigen Beschäftigungsort, unter den Werbungskostenbegriff, wenn wie hier die Erwerbssphäre bei wertender Betrachtung das auslösende Moment sei. Es handele sich um Kosten der eigenen Kategorie „Vorhalten einer Wohnung aus ausschließlich beruflichen Gründen“ (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2017, Aktenzeichen: <link http: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de jportal portal t bs page external-link-new-window external link in new>3 K 3278/14).

<link http: www.steuertipps.de>
<link http: www.steuertipps.de _blank external-link-new-window external link in new>www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe März 2024

Ältere Ausgaben: