Beleidigende Emoticons: Abmahnung oder fristlose Kündigung?

Die Beleidigung eines Kollegen per Emoticon bei Facebook rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Vielmehr ist vorab eine Abmahnung erforderlich. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.

Das LAG verwies zwar darauf, dass grobe Beleidigungen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen können, und stufte die Äußerungen des Arbeitnehmers auch als solche ein. Trotz des Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung sei dem Arbeitgeber jedoch eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar gewesen. So hätten dem Arbeitnehmer aus Sicht der LAG-Richter durch eine Abmahnung die Unrechtmäßigkeit und die Außenwirkung seiner Beleidigungen deutlich vor Augen gehalten werden können, sodass mit entsprechenden Vertragsstörungen künftig nicht mehr hätte gerechnet werden müssen. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit zuvor 16 Jahre lang unbeanstandet verrichtet hatte, und seine schwierige soziale Situation ließ das LAG in seine Abwägung einfließen. Im Ergebnis sei dem Arbeitgeber die Abmahnung als milderes Mittel zumutbar gewesen, weshalb die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Absatz 1 BGB unwirksam war.

VAA-Praxistipp

Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall mit einem blauen Auge davongekommen ist, ist bei Äußerungen in öffentlich zugänglichen sozialen Medien wie Facebook Vorsicht geboten. Das LAG hat in seiner Urteilsbegründung klargestellt, dass sich die potenzielle Reichweite solcher Äußerungen in der Abwägung durchaus nachteilig für den Arbeitnehmer auswirken kann. Dem stand hier lediglich entgegen, dass die verwendeten Spitznamen und der Insidersprachgebrauch für Außenstehende nicht ohne Weiteres verständlich waren.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: