Arbeitgeber im Ausland: Welches Steuerrecht gilt?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die Antwort hängt natürlich von vielen Faktoren ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Wir zeigen heute den Fall eines Arbeitnehmers, der bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt war und im Streitjahr gut drei Monate in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig wurde, das zum selben Konzern gehörte. Das Gehalt des betroffenen Informationstechnikers hatte durchgehend der deutsche Arbeitgeber gezahlt.
Das Finanzamt unterwarf dann auch den gesamten Jahreslohn der deutschen Einkommensteuer. Der Arbeitnehmer war demgegenüber der Ansicht, dass der anteilige für die Tätigkeit in Großbritannien bezogene Arbeitslohn nach Artikel XI Absatz 3 DBA GB (das ist das Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien) dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sei, weil die britische Gesellschaft insoweit wirtschaftliche Arbeitgeberin sei. Im Rahmen einer konzerninternen Verrechnung sei der durchschnittliche Stundenlohn zwischen den beiden Gesellschaften umgelegt worden. Doch auch das Finanzgericht Münster war der Ansicht, dass hier ausschließlich in Deutschland Steuern gezahlt werden müssten.
Die zitierte Vorschrift des Doppelbesteuerungsabkommens greife in diesem Fall nicht, erklärten die Richter, weil sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufgehalten habe, die Vergütungen weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und nicht vom Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin abgezogen worden seien.
Weder sei die britische Konzerngesellschaft Arbeitgeberin des Informationstechnikers gewesen noch reiche die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen. Neben den Gehaltskosten habe der Verrechnungssatz noch weitere Aufwendungen wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, Schulungen und IT-Ausstattung umfasst. Damit habe die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet (Finanzgericht Münster, <link https: www.justiz.nrw.de nrwe fgs muenster j2016 external-link-new-window external link in new>Urteil vom 24. August 2016, Aktenzeichen 7 K 821/13).
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.