Nutzung des privaten PKW im Interesse des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitnehmer seinen privaten PKW im Interesse seines Arbeitgebers für dienstliche Fahrten einsetzt und dabei infolge eines Unfalls Zusatzkosten entstehen, kann der Arbeitgeber die vollständige Übernahme dieser Kosten unter bestimmten Voraussetzun

Das gelte allerdings nur, soweit der Arbeitnehmer zum Ausgleich möglicher Schäden nicht eine besondere Vergütung erhalte. Da nach dem für diesen Fall gültigen Reisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Kilometerpauschale auch den Kostenbeitrag für eine Vollkaskoversicherung umfasst, war die Arbeitnehmerin aus Sicht der LAG-Richter verpflichtet, ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber musste dementsprechend nur die restlichen Kosten übernehmen. Allerdings entschied das LAG, dass dazu neben dem Selbstbehalt und dem Beitragsschaden auch der nach der Reparatur verbleibende Wertverlust des Fahrzeugs sowie künftige Beitragsschäden gehören, die sich aus Beitragserhöhungen oder nach einem weiteren Schaden ergeben können.

VAA-Praxistipp

Voraussetzungen für die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine private Versicherung in einem solchen Fall in Anspruch zu nehmen, sind eine konkrete diesbezügliche Vereinbarung und die Zahlung einer besonderen Vergütung. Arbeitnehmer, die ihren privaten PKW im Interesse ihres Arbeitgebers für dienstliche Fahrten nutzen, sollten sich darüber im Klaren sein, wer bei Unfallschäden welche Kosten trägt.

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