Nutzung des privaten PKW im Interesse des Arbeitgebers
Wenn ein Arbeitnehmer seinen privaten PKW im Interesse seines Arbeitgebers für dienstliche Fahrten einsetzt und dabei infolge eines Unfalls Zusatzkosten entstehen, kann der Arbeitgeber die vollständige Übernahme dieser Kosten unter bestimmten Voraussetzun
Eine im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmerin hatte auf Anweisung ihres Arbeitgebers ihren privaten PKW für Fahrten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit genutzt und dafür eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro pro Kilometer erhalten. Dabei wurde das Fahrzeug von einem Dritten beschädigt. Der Arbeitgeber verwies die Arbeitnehmerin auf die Inanspruchnahme ihrer privaten Vollkaskoversicherung und lehnte die vollständige Übernahme der Reparaturkosten von Höhe von rund 1.900 Euro ab. Er erstattete lediglich den sogenannten Beitragsschaden in Höhe von knapp 700 Euro, welcher der Arbeitnehmerin durch die Rückstufung im Versicherungstarif entstand, sowie den Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung in Höhe von 300 Euro. Die Arbeitnehmerin machte daraufhin mit einer Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht den Differenzbetrag von knapp 900 Euro geltend. Sie verwies darauf, dass bei Arbeitnehmern ohne Vollkaskoversicherung derartige Schäden vollständig ersetzt würden.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten die Klage der Arbeitnehmerin ab (Urteil des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf vom 22. Oktober 2014, Aktenzeichen: 12 Sa 617/14). Das LAG stellte klar, dass Arbeitgeber nach § 670 BGB grundsätzlich verpflichtet sind, Unfallschäden an einem privaten PKW zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde.
Das gelte allerdings nur, soweit der Arbeitnehmer zum Ausgleich möglicher Schäden nicht eine besondere Vergütung erhalte. Da nach dem für diesen Fall gültigen Reisekostengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Kilometerpauschale auch den Kostenbeitrag für eine Vollkaskoversicherung umfasst, war die Arbeitnehmerin aus Sicht der LAG-Richter verpflichtet, ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber musste dementsprechend nur die restlichen Kosten übernehmen. Allerdings entschied das LAG, dass dazu neben dem Selbstbehalt und dem Beitragsschaden auch der nach der Reparatur verbleibende Wertverlust des Fahrzeugs sowie künftige Beitragsschäden gehören, die sich aus Beitragserhöhungen oder nach einem weiteren Schaden ergeben können.
VAA-Praxistipp
Voraussetzungen für die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine private Versicherung in einem solchen Fall in Anspruch zu nehmen, sind eine konkrete diesbezügliche Vereinbarung und die Zahlung einer besonderen Vergütung. Arbeitnehmer, die ihren privaten PKW im Interesse ihres Arbeitgebers für dienstliche Fahrten nutzen, sollten sich darüber im Klaren sein, wer bei Unfallschäden welche Kosten trägt.