Zusatzkrankenversicherung: Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Ein Arbeitgeber bot seinen Mitarbeitern an, ihnen bei Abschluss einer privaten Zusatzkrankenversicherung einen monatlichen Zuschuss zu zahlen. Wie dieser steuerlich zu behandeln ist, muss jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. So lief der Vertragsabschluss ab: Die Arbeitnehmer schlossen den Vertrag direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab und überwiesen auch den Beitrag. Der Arbeitgeber zahlte bei Abschluss eines Vertrags seinen Zuschuss monatlich auf das Gehaltskonto. Er hatte seine Arbeitnehmer klar darauf hingewiesen, dass sie bei Ausschlagen dieses Angebots keinen Anspruch darauf hatten, ersatzweise den Zuschuss als nichtzweckgebundenen Geldbetrag zu erhalten.
Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen Arbeitslohn aus und forderte die Lohnsteuer für die Zuschüsse. Es bezog sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10. Oktober 2013, in dem solche Zuschüsse ausdrücklich als steuerpflichtig eingestuft werden. Der Arbeitgeber dagegen war der Auffassung, die Zuschüsse seien nicht als Barlohn, sondern als Sachlohn einzuordnen. Und als Sachlohn fallen sie unter die Freigrenze von 44 Euro monatlich. Danach ist ein Zuschuss bis zu 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Das Finanzgericht folgte seiner Argumentation und erklärte die Lohnsteuernachforderung für rechtswidrig. Es bezog sich auf die neuere Rechtsprechung des BFH, nach der steuerfreie Sachbezüge vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen kann (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. März 2017, Aktenzeichen: 1 K 215/16). Ob der Arbeitnehmer den Versicherungsschutz unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers, sei unerheblich. Die Steuerfreiheit setze nur voraus, dass der Zuschuss nicht höher ist als der gezahlte Beitrag des Arbeitnehmers.
Die Entscheidung liegt nun beim BFH. Bei einem vergleichbaren Sachverhalt sollten Betroffene sich auf das bei ihm anhängige Revisionsverfahren beziehen und das Ruhen des Verfahrens beantragen (Aktenzeichen des BFH: VI R 16/17). Der Arbeitgeber hat unserer Meinung nach gute Chancen, sich durchzusetzen.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.