Nächtlicher Hotelbar-Besuch: nicht unfallversichert

Wege zur Toilette während der Arbeitszeit sind grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Sucht ein Arbeitnehmer nach dem offiziellen Ende einer beruflichen Veranstaltung nachts die Hotelbar auf, greift dieser Versicherungsschutz all

Zwar seien Wege zur Toilette während der Arbeitszeit grundsätzlich unfallversichert. Das Gespräch des Arbeitnehmers mit Kollegen nach Mitternacht an der Hotelbar stellte jedoch aus Sicht der Sozialrichter weder eine Haupt- noch eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar. Der Arbeitgeber habe einen Ausklang an der Hotelbar nicht durch sein Direktionsrecht angeordnet, im offiziellen Tagungsprogramm sei vielmehr ein Ende für 24 Uhr vorgesehen gewesen. Die subjektive Vorstellung der Veranstaltungsteilnehmer, das spätere Gespräch an der Hotelbar sei im Interesse des Arbeitgebers sei, genüge für die Annahme einer versicherten Tätigkeit nicht.

Auch eine sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, in deren Verlauf grundsätzlich auch die Wege unfallversichert sein können, lag laut BSG nicht vor. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Barbesuch im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattgefunden hätte. Dafür gab es aus Sicht des BSG keine objektiven Anhaltspunkte wie etwa ein Einladungsschreiben oder eine eindeutig feststellbare mündliche Vorgabe des maßgeblichen Vorgesetzten.

VAA-Praxistipp

Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gegebenenfalls mit dem offiziellen Ende einer Veranstaltung beziehungsweise mit dem direkt anschließenden Weg nach Hause endet.

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