Steuertipp: Das plant Bundesfinanzminister Schäuble 2017
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag rauf, Steuern runter: 2017 soll der geplagte Steuerzahler ein bisschen Erleichterung erfahren. Hier ein aktueller Überblick über die Pläne von Wolfgang Schäuble.
Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags
Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums: Ein zu versteuerndes Einkommen bis zum Grundfreibetrag wird keiner Einkommensteuer unterworfen. Überschreitet das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, ist Einkommensteuer zu zahlen. 2016 betrug der Grundfreibetrag für Ledige 8.652 Euro (Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer: 17.304 Euro). 2017 soll der Grundfreibetrag auf 8.822 Euro (17.644 Euro für Verheiratete) steigen, 2018 auf 9.022 Euro (18.044 Euro für Verheiratete).
Der Kinderfreibetrag soll die Abdeckung der materiellen Grundbedürfnisse des Kindes (Existenzminimum) sichern. Das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil durch die Freibeträge für Kinder. Im Steuerbescheid rechnet das Finanzamt automatisch aus, was für die Eltern günstiger ist: das Kindergeld oder die Freibeträge. In dieser Günstigerprüfung kommt es auf die Höhe des Einkommens der Eltern an: Ab einer bestimmten Höhe werden die Freibeträge abgezogen. Für Eltern mit niedrigerem Einkommen bleibt es beim Kindergeld. Für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen, unabhängig davon, was am Ende für die Eltern günstiger ist. Zurzeit beträgt der Kinderfreibetrag 7.248 Euro. Er soll 2017 um 110 Euro angehoben werden und 2018 um weitere 100 Euro.
Steuern runter
Wenn das Gehalt steigt, steigt auch der Steuersatz. Und wenn der Staat dann mehr von einer Gehaltserhöhung hat als der Arbeitnehmer selbst, ist dieser Opfer der sogenannten kalten Progression.
Aufgrund des progressiven Steuertarifs steigt die Steuerbelastung prozentual schneller als das Gehalt. Bei einer dreiprozentigen Gehaltserhöhung zahlt man zum Beispiel vier oder sogar fünf Prozent mehr Steuern. Das Netto-Plus ist also in den meisten Fällen geringer als die Brutto-Erhöhung. Liegt es unterhalb der Brutto-Erhöhung, ist der Reallohn sogar gesunken: Der Arbeitnehmer kann sich weniger leisten als zuvor.
Um diesen Effekt zu verhindern, müssten jedes Jahr der Grundfreibetrag und die Eckwerte des progressiven Steuertarifs um die Inflationsrate angehoben werden.
Der Einkommensteuertarif für den Veranlagungszeitraum 2016 hat die nachfolgende Struktur:
• zu versteuerndes Einkommen zwischen 0 Euro und 8.652 Euro: Die Steuerbelastung ist 0, da der Grenzsteuersatz 0 Prozent beträgt.
• zu versteuerndes Einkommen zwischen 8.653 Euro und 13.699 Euro: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 14 Prozent und 24 Prozent (Progressionszone I).
• zu versteuerndes Einkommen zwischen 13.670 Euro und 53.665 Euro: Der Grenzsteuersatz liegt zwischen 24 Prozent und 42 Prozent (Progressionszone II)
• zu versteuerndes Einkommen zwischen 53.666 Euro und 254.446 Euro: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 42 Prozent (Proportionalzone I).
• zu versteuerndes Einkommen ab 254.447 Euro: Der Grenzsteuersatz beträgt einheitlich 45 Prozent (Proportionalzone II).
2017 sollen für alle Steuersätze die Einkommensgrenzen um 0,7 Prozent steigen, 2018 um weitere 1,5 Prozent.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.