Versetzung: Bei objektiver Rechtswidrigkeit keine Arbeitsverweigerung

Wenn eine Versetzung objektiv rechtswidrig ist und der Arbeitnehmer die Arbeit am neuen Arbeitsort daher nicht aufnimmt, liegt keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln ents

Damit war aus Sicht der Kölner Arbeitsrichter auch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB gegeben.

VAA-Praxistipp:

Mit seiner Entscheidung hat das LAG Köln klargestellt, dass einem Arbeitnehmer kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er eine Arbeitsanweisung, die sich bei gerichtlicher Überprüfung als rechtunwirksam darstellt, nicht befolgt.

Die LAG-Richter betonen in ihrer Entscheidung, dass dieser Auffassung eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 22. Februar 2012 (Aktenzeichen: 5 AZR 249/11) aus ihrer Sicht nicht entgegensteht. Das BAG hatte dort entschieden, dass auch eine unbillige Direktionsrechtsausübung vorläufig verbindlich sein kann. Diese Entscheidung sei aber zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs ergangen und lasse sich auf das Kündigungsrecht nicht übertragen, so das LAG Köln.

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