Versetzung: Bei objektiver Rechtswidrigkeit keine Arbeitsverweigerung
Wenn eine Versetzung objektiv rechtswidrig ist und der Arbeitnehmer die Arbeit am neuen Arbeitsort daher nicht aufnimmt, liegt keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln ents
Ein Arbeitnehmer war von seinem Arbeitgeber von einem Betrieb, der 15 Kilometer von seinem Wohnort entfernt lag, in einen anderen Betrieb versetzt worden, der 70 Kilometer entfernt lag. Der Arbeitnehmer nahm die Tätigkeit einen Tag lang auf, lehnte die Weiterarbeit dann jedoch gegenüber seinem Vorgesetzten ab. Er wies darauf hin, dass er nicht in der Lage sei, die zusätzlichen Fahrtkosten zu tragen. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung außerordentlich fristlos. Dagegen klagte der Arbeitnehmer, das Arbeitsgericht gab jedoch dem Arbeitgeber recht.
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) erklärte die Kündigung in der Berufung hingegen für unwirksam (Urteil vom 28. August 2014, Aktenzeichen: 6 Sa 423/14). Die LAG-Richter verwiesen darauf, dass dem Arbeitnehmer die Arbeit in dem weiter entfernt liegenden Betrieb ohne Übernahme der Fahrtkosten oder die Stellung eines Firmenfahrzeuges unter Abwägung aller Interessen nicht zumutbar war. Somit sei die Versetzung nicht vom Direktionsrecht gedeckt gewesen. Dem Arbeitnehmer konnte nach Auffassung des LAG keine beharrliche Arbeitsverweigerung vorgeworfen werden, weil er durch die Nichtbefolgung der objektiv unwirksamen Versetzungsanordnung nicht in kündigungserheblicher Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe.
Damit war aus Sicht der Kölner Arbeitsrichter auch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB gegeben.
VAA-Praxistipp:
Mit seiner Entscheidung hat das LAG Köln klargestellt, dass einem Arbeitnehmer kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn er eine Arbeitsanweisung, die sich bei gerichtlicher Überprüfung als rechtunwirksam darstellt, nicht befolgt.
Die LAG-Richter betonen in ihrer Entscheidung, dass dieser Auffassung eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 22. Februar 2012 (Aktenzeichen: 5 AZR 249/11) aus ihrer Sicht nicht entgegensteht. Das BAG hatte dort entschieden, dass auch eine unbillige Direktionsrechtsausübung vorläufig verbindlich sein kann. Diese Entscheidung sei aber zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs ergangen und lasse sich auf das Kündigungsrecht nicht übertragen, so das LAG Köln.