Lohnsteuerklassenwahl: Faktor gilt künftig für zwei Kalenderjahre

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Das Faktorverfahren selbst ist nicht verpflichtend und auch kein endgültiges Verfahren. Die tatsächliche, endgültige Steuerbelastung wird – wie bei den anderen Steuerklassenkombinationen – erst mit der Steuererklärung festgesetzt. Das Faktorverfahren basiert auf Prognosewerten. Deshalb besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn sich ein Paar für das Faktorverfahren entscheidet. So werden Faktor und Lohnsteuer errechnet. Das Finanzamt ermittelt anhand der voraussichtlichen Jahresbruttoarbeitslöhne und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall in Betracht kommenden Steuerermäßigungen die nach Splittingtarif zu zahlende Einkommensteuer. Die ermittelte Einkommensteuer wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der von beiden Ehepartnern in Steuerklasse IV voraussichtlich zu zahlenden Jahreslohnsteuer. Das Ergebnis ist ein Faktor, der stets kleiner als eins ist. Dieser Faktor wird mit drei Nachkommastellen ohne Rundung vom Finanzamt in der ELStAM-Datenbank als Lohnsteuerabzugsmerkmal beider Ehepartner für die Arbeitgeber zum elektronischen Abruf gebildet. Die Arbeitgeber der Ehepartner ermitteln die nach Steuerklasse IV zu zahlende Lohnsteuer und wenden darauf den Faktor an.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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