Geschäftsmodell Whistleblowing?

Zur Aufarbeitung von Compliance-Verstößen führen deutsche Unternehmen immer öfter eine Unternehmensinterne Untersuchung (Internal Investigation) durch. Dieses aus den USA stammende Verfahren sollte jedoch nicht unreflektiert übernommen werden, so der

Jaspers bemängelte die Zersplitterung der Compliance-Regelungen innerhalb des Referentenentwurfs. Es sei sinnvoller, eine eigenständige abschließende Regelung für diesen Themenbereich zu finden. Darüber hinaus bedürfe es einer eindeutigen Abgrenzung von präventiven und repressiven Zulässigkeitstatbeständen.

Unter zahlreichen anderen Referenten durchleuchtete Dr. Bernd Groß, Partner bei Rechtsanwälte Feigen Graf, Internal Investigations aus strafrechtlicher Sicht. Er bezeichnete die Unternehmensinternen Untersuchungen als „Hype“, der rechtlich noch nicht gelöst sei. Außerdem wurden auf der Tagung die arbeitsrechtlichen Grenzen von Internal Investigations thematisiert: umstrittene Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers, Schutz vor Selbstbelastung, Zeugenbeistand bei „Interviews“, Amnestieprogramme sowie Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Sprecherausschusses.

Unterordnung ohne Not

Der Gesetzentwurf zum Beschäftigtendatenschutz hat das Ziel, den Schutz vor Bespitzelung und Überwachung am Arbeitsplatz zu verbessern. Gleichzeitig sollen die Unternehmen die Möglichkeit erhalten, vertragswidriges Verhalten einfacher aufdecken zu können als bisher. Der Datenschutz drohe, dem berechtigten Interesse an Korruptionsbekämpfung und Einhaltung von Compliance-Anforderungen teilweise ohne Not untergeordnet zu werden, gibt VAA-Geschäftsführer Dr. Martin Kraushaar zu bedenken. Die unbestimmten Rechtsbegriffe „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ führten an einigen Stellen zu Intransparenz und Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus werde das Gebot der Datensparsamkeit kaum aufgeführt. „Man sollte den Gerichten die Auslegungsarbeit etwas leichter machen. Das heißt: So wenig Generalklauseln wie möglich, soviel unbestimmte Rechtsbegriff wie nötig!“, so Kraushaar, Leiter der Abteilung Politik und Kommunikation. Jede zusätzliche Interessenabwägung sei im Prinzip risikobehaftet. Führungskräfte bevorzugten dagegen klare gesetzliche Vorgaben. Größtmögliche Berechenbarkeit der Rechtsfolgen sei für eine Personalpolitik, die Korruptionsbekämpfung und Compliance mit der Wahrung der informationellen Selbstbestimmung der Mitarbeiter in Einklang zu bringen vermag, ganz wesentlich. 

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