Kein Dienstwagen ohne Entgelt

Das LAG Baden-Württemberg stellt klar: Ein Anspruch auf private Dienstwagen-Nutzung besteht nur, solange Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Bei seiner Berufung vor dem LAG wies der Kläger darauf hin, dass sein Arbeitgeber den Dienstwagen erst sieben Monate nach dem Wegfall des Überlassungsanspruchs zurückverlangt habe und darin eine stillschweigende Erklärung zu sehen sei, ihm den Dienstwagen über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums hinaus zu überlassen.

Sachbezüge sind Teil des Arbeitsentgelts

Das LAG Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 27. Juli 2009 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart. Es verwies auf den privatrechtlichen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, der ausdrücklich nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung durchbrochen werde. Nach Ende der Entgeltfortzahlung entfalle auch der Anspruch auf Sachbezüge, die Teil des Entgelts sind. Dazu gehört auch die private Nutzung des Dienstwagens.

Das Gericht stellte auch klar, dass es für die Begründung eines Anspruchs auf Nutzung des Dienstwagens über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus nicht ausreicht, wenn die Rückgabe nicht sofort zum Ende der Entgeltfortzahlung verlangt wird.

VAA Praxis-Tipp:

Das Urteil des LAG Baden-Württemberg ist folgerichtig und nicht zu beanstanden. Arbeitnehmer müssen sich darauf einstellten, dass ein Anspruch auf private Dienstwagen-Nutzung nur bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums besteht. Bei Unklarheiten zur Dienstwagen-Regelung sollten sich VAA Mitglieder an die Juristen der VAA Geschäftsstelle wenden.

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