Kein Dienstwagen ohne Entgelt
Das LAG Baden-Württemberg stellt klar: Ein Anspruch auf private Dienstwagen-Nutzung besteht nur, solange Arbeitsentgelt gezahlt wird.
Das Recht eines Arbeitnehmers zur privaten Nutzung seines Dienstwagens ist Teil des Arbeitsentgelts und endet im Krankheitsfall mit dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) mit Urteil vom 27. Juli 2009 (Aktenzeichen 15 Sa 25/09) entschieden.
Einem Arbeitnehmer war im Rahmen seines Arbeitsvertrages das Recht zur privaten Nutzung seines Dienstwagens eingeräumt worden. Als er für längere Zeit erkrankte und der Entgeltfortzahlungszeitraum endete, verlangte der Arbeitgeber die Rückgabe des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer gab den Dienstwagen zurück, klagte aber vor dem Arbeitsgericht auf Schadensersatz für den Nutzungsausfall.
Seiner Ansicht nach gab es für die Rückforderung des Dienstwagens keine rechtliche Grundlage, da der Arbeitgeber sich weder ein Widerrufsrecht noch den Entzug des Dienstwagens vorbehalten habe. Zudem sei er für seine private Lebensführung auf den Dienst-PKW angewiesen. Der Arbeitgeber hielt dem entgegen, die Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung sei als Sachbezug Teil des Arbeitsentgelts und entfalle zusammen mit diesem zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums.
Mit Urteil vom 25. Februar 2009 gab das das Arbeitsgericht Stuttgart in erster Instanz dem Arbeitgeber Recht. Es entschied, dass der Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens eine zusätzliche Gegenleistung zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt und damit mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums entfällt. Der Vereinbarung eines entsprechenden Widerrufsvorbehalts bedürfe es nicht. Das Gericht wies somit die Klage auf Schadensersatz für den Nutzungsausfall ab.
Bei seiner Berufung vor dem LAG wies der Kläger darauf hin, dass sein Arbeitgeber den Dienstwagen erst sieben Monate nach dem Wegfall des Überlassungsanspruchs zurückverlangt habe und darin eine stillschweigende Erklärung zu sehen sei, ihm den Dienstwagen über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums hinaus zu überlassen.
Sachbezüge sind Teil des Arbeitsentgelts
Das LAG Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 27. Juli 2009 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart. Es verwies auf den privatrechtlichen Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“, der ausdrücklich nur für die Dauer der Entgeltfortzahlung durchbrochen werde. Nach Ende der Entgeltfortzahlung entfalle auch der Anspruch auf Sachbezüge, die Teil des Entgelts sind. Dazu gehört auch die private Nutzung des Dienstwagens.
Das Gericht stellte auch klar, dass es für die Begründung eines Anspruchs auf Nutzung des Dienstwagens über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus nicht ausreicht, wenn die Rückgabe nicht sofort zum Ende der Entgeltfortzahlung verlangt wird.
VAA Praxis-Tipp:
Das Urteil des LAG Baden-Württemberg ist folgerichtig und nicht zu beanstanden. Arbeitnehmer müssen sich darauf einstellten, dass ein Anspruch auf private Dienstwagen-Nutzung nur bis zum Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums besteht. Bei Unklarheiten zur Dienstwagen-Regelung sollten sich VAA Mitglieder an die Juristen der VAA Geschäftsstelle wenden.