Haustür in der Werkstatt: kein Steuerabzug für Handwerkerleistung
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Nimmt ein Schreiner eine zu renovierende Haustür mit in seine Werkstatt, um sie dort zu bearbeiten, gibt es für den Auftraggeber keinen Steuerabzug nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Wann eine Handwerkerleistung „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wurde, ist schon oft Streitgegenstand vor den Gerichten gewesen. So streng wie am Anfang sind die Richter nicht mehr – sobald ein „räumlich-funktionaler Zusammenhang“ gegeben ist, soll der Steuerbonus gewährt werden. Diese Auffassung geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2014 hervor. Damals wurde entschieden, dass auch ein Hausanschluss, der im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt gehört (BFH-Urteil vom 20. März 2014, Aktenzeichen: VI R 56/12). Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden.
Jetzt wird also häufig darüber gestritten, wie weit der „räumlich-funktionale Zusammenhang“ reicht. So auch in einem Fall, den das FG Nürnberg entschied: Ein Ehepaar ließ seine Wohnungstür renovieren. Der Schreiner nahm die Tür mit in seine Werkstatt, um die erforderlichen Arbeiten dort durchzuführen. Das Ehepaar gab die entstandenen Arbeitskosten in seiner Steuererklärung an und beantragte den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Daraufhin argumentierte das Ehepaar sinngemäß:
• Eine unterschiedliche Behandlung von Kosten für Arbeiten am/im Haus und in der Werkstatt des Handwerkers sei nicht nachvollziehbar. Denn hätte der Schreiner in der Garage auf dem Grundstück des Ehepaares gearbeitet, wären die Kosten anerkannt worden.
• Die Aufteilung der Arbeitskosten in der Rechnung nach „im Haus ausgeführt“ (zum Beispiel Montage der Tür) und „in der Werkstatt ausgeführt“ sei nicht praktikabel.
• Die Differenzierung zwischen den Orten, an denen die einzelnen Werkleistungen erbracht würden, provoziere geradezu missbräuchliche Gestaltungen und insbesondere auch die Stellung von Rechnungen, in denen die auf die Tätigkeiten am Haus entfallenden Arbeitsstunden nicht korrekt angegeben werden würden.
Das Ehepaar unterstellte hier im letzten Punkt also quasi (anderen) Handwerkern und Auftraggebern Betrug. Von der fragwürdigen Auffassung hinsichtlich Moral und Anstand seiner Mitmenschen einmal abgesehen, zog das Paar auch vor Gericht den Kürzeren: Handwerkerleistungen, die in der Werkstatt des Handwerkers durchgeführt werden, werden steuerlich nicht begünstigt. Dabei bleibt es auch nach diesem Urteil (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 4. August 2017, Aktenzeichen: <link http: www.gesetze-bayern.de content document external-link-new-window external link in new>4 K 16/17). Die Richter erklärten: Nicht jedwede Verknüpfung der Handwerkerleistung mit dem Haushalt reicht aus, um die Förderung nach § 35a EStG zu erhalten. Ein derartiges Verständnis ginge weit über den Wortlaut der Vorschrift hinaus. Wo die begünstigte Tätigkeit geleistet würde, würde dann nur noch eine geringe Rolle spielen beziehungsweise sogar eine Abkehr vom räumlich-funktionalen Verständnis des Bundesfinanzhofes bedeuten. Allein die Benutzung eines – wie im Streitfall – außerhalb des Haushalts angefertigten Haushaltsgegenstandes in einem Haushalt kann daher zur Begründung eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs nicht ausreichen. Dabei ist auch der in der Gesetzesbegründung umschriebene Förderzweck des § 35a EStG mit in den Blick zu nehmen, der sich auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich von Dienstleistungen beschränkt, die im Privathaushalt erbracht werden.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.