Klageverzicht: Wirksamkeit nur bei angemessener Gegenleistung

Eine Klageverzichtserklärung nach einer Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer für seinen Klageverzicht von seinem Arbeitgeber einen angemessenen Ausgleich erhält. Das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt.

Die vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungsbeurteilung zu erteilen, sei als Ausgleich für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage nicht geeignet, da der Arbeitnehmer ohnehin einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis habe. Da keine andere Kompensation für den Klageverzicht vereinbart war, erklärte das BAG die Abwicklungsvereinbarung einschließlich des darin enthaltenen Klageverzichts für unwirksam. Dementsprechend hatte der Arbeitnehmer die Klagefrist gewahrt und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war nichtig.

VAA-Praxistipp

Das BAG hat mit dem Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert. Vom Arbeitgeber vorformulierte Klageverzichtserklärungen – eine solche kam auch in diesem Fall zum Einsatz – müssen nach der BAG-Rechtsprechung den rechtlichen Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen standhalten, die sonst den besonderen Schutz von Verbrauchern gegenüber Unternehmen sicherstellen. Erfüllt die Klageverzichtserklärung diese Anforderungen nicht, ist sie unwirksam. Im Zweifel können VAA-Mitglieder den <link http: www.vaa.de rechtsberatung>Juristischen Service des VAA konsultieren.

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