Herstellung privater Datenträger am Arbeitsplatz: Kündigung gerechtfertigt

Wer dienstliche Ressourcen nutzt, um private Kopien auf DVD oder CD zu brennen, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Die gilt auch für die Nutzung und Weitergabe der Datenträger im Kollegenkreis, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt ha

Während die Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers noch stattgegeben hatten, betont der Zweite Senat des BAG die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Nach Ansicht der Erfurter Richter komme eine solche Kündigung auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle Handlungen selbst vorgenommen, sondern mit Kollegen zusammengewirkt oder die Herstellung von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht hat. Die Tatsache der zunächst vom Arbeitgeber vorgenommenen Eigenermittlungen vor Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden sei ebenfalls grundsätzlich legitim, so das BAG in der Urteilsbegründung. Solange diese Ermittlungen zügig durchführt würden, werde auch der Beginn der für eine außerordentliche Kündigung nötigen zweiwöchigen Frist gehemmt. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung findet, seien außerdem die gegenüber den anderen Bediensteten ergriffenen Maßnahmen nicht entscheidend. Im Ergebnis haben die BAG-Richter das zweitinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2014 (Aktenzeichen: 4 Sa 10/14) aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesen.

VAA-Praxistipp

Manchen Arbeitnehmern wird es vom Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt, dienstliche Rechner auch für private Zwecke zu nutzen. Darunter ist aber keineswegs ein Freibrief für private Kopier- und Brennvorgänge zu verstehen, wie das BAG nun klargestellt hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dabei um urheberrechtlich unbedenkliches Bild- oder Tonmaterial handelt. Im Zweifel sollten betroffene Arbeitnehmer Kontakt mit den VAA-Juristen aufnehmen und sich beraten lassen.

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