Arbeitnehmerdatenschutz soll auf die Agenda

„Wir arbeiten intensiv an dem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz“, versicherte der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit, Detlef Scheele, dem Hauptgeschäftsführer des VAA, Gerhard Kronisch in einem rechtspolitischen Gespräch

Der Leiter der Abteilung Grundsatzfragen des VAA, Dr. Martin Kraushaar, merkte hierzu an, dass eine Beweislastumkehr möglicherweise zu mehr Einzelfallgerechtigkeit beitragen könne. Trage der Arbeitnehmer Indizien vor, die dafür sprächen, dass die Einwilligung nicht freiwillig erfolgt sei, sei es Sache des Arbeitgebers diesen Indizienbeweis zu erschüttern.

Weiterhin setzten sich die VAA-Vertreter dafür ein, die erforderlichen Schlussfolgerungen aus dem Recht auf Integrität der IT-Einrichtung zu ziehen. Führungskräfte nutzten die ihnen überlassenen mobilen Kommunikationsgeräte in den seltensten Fällen ausschließlich beruflich. Vielmehr befänden sich nahezu unausweichlich auch zahlreiche Informationen zu Kontakten und Terminen auf den Speichermedien. Bei einer Auswertung dieser Daten könnten weitreichende Schlüsse auf die an sich zu schützende Privatsphäre gezogen werden. Das aber habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung vom Februar 2008 (BVerfG BvR 370/07; BVerfG BvR 595/07) untersagt.

Eingehend ließen sich Scheele und Scheddler über Praxiserfahrungen mit Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit privater Internetnutzung unterrichten. Dass ein Gremium aus Datenschutzbeauftragtem, Betriebsrat- und Sprecherausschussvertretern und dem Systemadministrator regelmäßig auf der Ebene anonymisierter Daten stichprobenartig Auffälligkeiten untersucht, hielten sie für einen praktikablen Ansatz.

Übereinstimmung herrschte dazu, dass die datenschutzrechtliche Position von Betriebsrat und Sprecherausschuss besondere Regelungen erfordern.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe März 2024

Ältere Ausgaben: