Pflege der Eltern: Freibetrag bei Erbschaftssteuer
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wenn ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt hat, darf es nach dem Tod des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) – und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung!
Der BFH ist der Meinung, dass die allgemeine Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, der Inanspruchnahme des Pflegefreibetrags nicht entgegensteht. Dies folge aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift, erklärten die Richter. Weder aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht noch aus der Verpflichtung zu Beistand und Rücksicht zwischen Kindern und Eltern folge eine generelle gesetzliche Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Damit entspreche die Gewährung des Pflegefreibetrags auch für gesetzlich Unterhaltsverpflichtete dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ein freiwilliges Opfer der pflegenden Person zu honorieren. Zudem werde der generellen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen zu verbessern. Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu: Die Finanzverwaltung hat bislang den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war.
Auf dieser Grundlage hatte das Finanzamt auch im hier entschiedenen Fall die Gewährung des Freibetrags verwehrt. Dem ist der BFH entgegengetreten. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil des BFH auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber zum Beispiel aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.
Wie hoch ist der Freibetrag?
Die Höhe des Freibetrags bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, beträgt aber maximal 20.000 Euro. Vergütungssätze von entsprechenden Berufsträgern können als Vergleichsgröße herangezogen werden. Bei Erbringung langjähriger, intensiver und umfassender Pflegeleistungen kann der Freibetrag auch mit dem höchsten zulässigen Betrag ohne Einzelnachweis zu gewähren sein (BFH-Urteil vom 10. Mai 2017, Aktenzeichen: <link https: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>II R 37/15).
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.