BAG: Befristungen bei älteren Arbeitnehmern können unwirksam sein

Sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen im Rahmen von speziell vereinbarten Altersgrenzenregelungen können unzulässig sein, wenn Arbeitnehmer zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Dies hat das Bund

Die Klage auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen ist von den zuständigen Arbeitsgerichten in den Vorinstanzen jeweils abgewiesen worden. In der Revision folgte das Bundesarbeitsgericht jedoch weitgehend der Argumentation der Klägerin. Es hob die vorherigen Entscheidungen der Arbeitsgerichte auf und gab der Befristungskontrollklage statt: Das Arbeitsverhältnis ist durch die im Änderungsvertrag vereinbarte Befristung nicht beendet worden.

Nach Meinung der Erfurter Richter stellt der Änderungsvertrag keinen Aufhebungsvertrag dar, da er nicht auf die möglichst frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelegt gewesen sei. Immerhin war die Arbeitnehmerin noch acht Jahre beim Unternehmen angestellt. Laut BAG war der Änderungsvertrag samt Befristung zudem nicht auf den Wunsch der Arbeitnehmerin, sondern den des Unternehmens zurückzuführen. Auch die lange Bedenkzeit von über zwei Jahren, die der Klägerin eingeräumt wurde, ändere nichts daran, dass die Befristung in erster Linie im Interesse des Unternehmens lag, um Planungssicherheit für die Umsetzung des „Konzepts 60+“ zu erhalten. Allein aus dem durch die Unterschrift dokumentierten Einverständnis mit dem befristeten Vertragsschluss könne nicht auf einen entsprechenden Wunsch geschlossen werden, der eine zeitlich begrenzte Beschäftigung sachlich rechtfertigt: Die zwingenden Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes stehen dem entgegen.

VAA-Praxistipp

In ihrem Urteil (<link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>Aktenzeichen: 7 AZR 236/15) haben die obersten Arbeitsrichter klargestellt, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenzenregelung nur dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Altersrente beziehen kann. Diese kann nicht durch eine Ausgleichszahlung des Arbeitgebers oder durch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ersetzt werden. VAA-Mitglieder, die von Befristungen betroffen sind oder an speziellen Programmen zur Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer in ihren jeweiligen Unternehmen teilnehmen, sollten sich im Zweifel an den Juristischen Service des VAA wenden.

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