Häusliches Arbeitszimmer: Geteiltes Arbeitszimmer darf nur einmal abgezogen werden
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wenn Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzen, können sie die Aufwendungen und den Höchstbetrag von 1.250 Euro jeweils nur zur Hälfte geltend machen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster im Fall eines berufstätigen Ehepaares.
Er war hauptberuflich Arbeitnehmer und nebenbei als Versicherungsmakler gewerblich tätig. Sie war ausschließlich selbstständig als Versicherungsmaklerin. Die Eheleute teilten sich in ihrer zusammen angemieteten Wohnung einen Raum als gemeinsames Arbeitszimmer. Die Kosten dafür machten sie in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte nur den Höchstbetrag von 1.250 Euro bei den Einkünften des Ehemannes aus nichtselbstständiger Arbeit an – mehr nicht.
Vor Gericht hatte das Ehepaar immerhin teilweise Erfolg: Die Richter entschieden, dass die Ehefrau die hälftigen Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen könne. Eine Beschränkung greife nicht, weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Mangels anderer Anhaltspunkte schätzte das Gericht den Nutzungsanteil der Eheleute auf jeweils 50 Prozent.
Die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen, so das Urteil weiter, seien dagegen nicht vollständig als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Grund: Der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liege nicht im Arbeitszimmer. Vielmehr führe er als Schwerpunkt im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit Schulungen und Mitarbeitercoachings durch.
Da ihm sein Arbeitgeber für die Bürotätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe, könne der Ehemann den Ausführungen der Finanzrichter zufolge insgesamt nur 1.250 Euro für das Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings entfalle auf seinen Anteil am Arbeitszimmer nur der hälftige Höchstbetrag von 625 Euro, weil die Abzugsbeschränkung objektbezogen zu verstehen sei. Dieser Betrag sei jeweils zur Hälfte den gewerblichen und den nichtselbstständigen Einkünften des Ehemannes zuzuordnen (FG Münster vom 15.03.2016, Aktenzeichen <link https: www.justiz.nrw.de nrwe fgs muenster j2016 external-link-new-window external link in new>11 K 2425/13 E, G).
Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.