Häusliches Arbeitszimmer: Geteiltes Arbeitszimmer darf nur einmal abgezogen werden

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Der Grund: Der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liege nicht im Arbeitszimmer. Vielmehr führe er als Schwerpunkt im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit Schulungen und Mitarbeitercoachings durch.

Da ihm sein Arbeitgeber für die Bürotätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe, könne der Ehemann den Ausführungen der Finanzrichter zufolge insgesamt nur 1.250 Euro für das Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings entfalle auf seinen Anteil am Arbeitszimmer nur der hälftige Höchstbetrag von 625 Euro, weil die Abzugsbeschränkung objektbezogen zu verstehen sei. Dieser Betrag sei jeweils zur Hälfte den gewerblichen und den nichtselbstständigen Einkünften des Ehemannes zuzuordnen (FG Münster vom 15.03.2016, Aktenzeichen <link https: www.justiz.nrw.de nrwe fgs muenster j2016 external-link-new-window external link in new>11 K 2425/13 E, G).

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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