Gesetzlich oder vertraglich – welche Kündigungsfrist gilt?

Eine einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hat nur dann Vorrang gegenüber der gesetzlichen Kündigungsfrist, wenn sie zu einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil entschieden.

Vielmehr musste der Arbeitgeber die Frist von sieben Monaten zum Monatsende einhalten. Dennoch war die Kündigung für den Zweiten Senat des BAG wirksam – nur eben mit einer umgedeuteten Kündigungsfrist.

Dem obersten deutschen Arbeitsgericht zufolge kann eine einzelvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist die gesetzliche nur dann verdrängen, wenn sie zwingend länger ist. Und dies setzt einen sogenannten abstrakten Günstigkeitsvergleich voraus. Kündigungsfrist und Kündigungstermin sind laut BAG als Einheit zu betrachten. Dabei komme es nicht auf den konkreten Ausspruch der Kündigung, sondern auf den Vertragsabschluss als Vergleichszeitpunkt an. Offengeblieben ist zwar die Frage, ob die vertragliche Frist immer nur an der jeweiligen gesetzlichen Stufe oder grundsätzlich an der letzten Stufe zu messen sei. Denn mit steigender Betriebszugehörigkeit steigen auch die gesetzlichen Kündigungsfristen. Allerdings haben die BAG-Richter in ihrer Urteilsbegründung angedeutet, dass es sich bei den gesetzlichen Stufen um selbstständige Bestimmungen handele und daher von einer Anwendbarkeit auf die konkrete Fristbeurteilung auszugehen sei.

VAA-Praxistipp

Mit ihrem Urteil haben die obersten Arbeitsrichter klargestellt, dass beim Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen stets die aus Sicht des Arbeitnehmers längere Frist gilt. Deshalb empfiehlt es sich für Arbeitnehmer, ihre bestehenden Arbeitsverträge noch einmal in diesem Punkt zu überprüfen. Dabei sollte auch immer die der Dauer der Betriebszugehörigkeit entsprechende gesetzliche Stufe berücksichtigt werden. Im Zweifel können VAA-Mitglieder den <link http: www.vaa.de rechtsberatung>Juristischen Service des VAA konsultieren.

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