Verlustvortrag: Jetzt noch Studienkosten zurückholen!

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben: Auch wenn sie in der Vergangenheit keine Steuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Steuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist (sieben Jahre) für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden. Dadurch ist es möglich, über den Antrag auf Verlustfeststellung und einen Einspruch gegen die dazu vom Finanzamt erfolgte Ablehnung von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung zu profitieren (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015, Aktenzeichen: IX R 22/14). (Ehemalige) Studenten, die im Jahr 2008 oder später Verluste erzielt haben, sollten jetzt eine Steuererklärung abgeben. Die entstandenen Verluste wirken sich dann in späteren Jahren, wenn Geld verdient wird, steuermindernd aus.

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die Kosten für eine Erstausbildung keine Werbungskosten, sondern gehören zu den Sonderausgaben. Im Gegensatz zu Werbungskosten können Sonderausgaben aber nicht in spätere Jahre vorgetragen werden – sie helfen also nur dann beim Steuernsparen, wenn sie im Jahr ihrer Entstehung mit Einkünften verrechnet werden können. Zudem sind sie auf 6.000 Euro im Jahr begrenzt – Werbungskosten dagegen können in unbeschränkter Höhe geltend gemacht werden. Die Kosten für eine Zweitausbildung sind immer Werbungskosten. Der BFH hält diese Ungleichbehandlung von Erstausbildung und Zweitausbildung für verfassungswidrig. Das letzte Wort in dieser Sache hat das Bundesverfassungsgericht, das den Fall unter dem Aktenzeichen 2 BvL 22–27/14 behandelt. Und auch der Gesetzgeber, so munkelt man, will noch mitreden – und eine günstige Regelung durch eine Gesetzesänderung verhindern.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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