Betriebsrente: Spätehenklauseln sind unwirksam

Einige Systeme der betrieblichen Altersversorgung enthalten Klauseln, nach denen der Ehepartner des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers nur Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung hat, wenn die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen wur

Im Ergebnis führt die „Spätehenklausel“ laut BAG zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und ist deshalb unwirksam.

VAA-Praxistipp

Die Erfurter Richter haben klargestellt, dass Arbeitgeber die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nicht vom Alter des Mitarbeiters zum Zeitpunkt der Eheschließung abhängig machen dürfen. Die Entscheidung wird erhebliche Auswirkungen auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung haben, die derzeit noch eine Spätehenklausel enthalten. Arbeitgeber müssen davon ausgehen, dass entsprechende Klauseln in ihren Systemen unwirksam sind. VAA-Mitglieder, die von einer Spätehenklausel betroffen sind, sollten bei Unklarheiten den Rat der VAA-Juristen einholen.

Achtung bei Auslandsentsendung:
Änderungen im Erbrecht

Ab 17. August 2015 gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Damit zählt das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Bei längerem beruflichen Auslandsaufenthalt sollte vorsorglich eine schriftliche Bestimmung getroffen werden, dass für die eigene Rechtsnachfolge von Todes wegen ausschließlich deutsches Erbrecht gilt. Ein schon abgefasstes Testament kann entsprechend ergänzt werden. Bei Fragen dazu steht der VAA-Kooperationspartner und Erbrechtsexperte Michael Bürger unter <link>Kanzlei-RA-Buerger@t-online.de zur Verfügung.

 

 

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